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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />

• unter Buchstabe a:<br />

Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20<br />

EStG<br />

sowie<br />

• unter Buchstabe b:<br />

(Steuerfreie) Einnahmen aus Versicherungen mit einer<br />

Mindestlaufzeit <strong>von</strong> 12 Jahren, deren Vertrag vor dem 1.<br />

Januar 2005 begonnen hat <strong>und</strong> für die mindestens ein<br />

Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet<br />

worden ist.<br />

Durch die geplante Neuregelung sollen die Erträge aus<br />

den ab dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen<br />

auch dann in voller Höhe der Einkommensanrechnung<br />

auf die Hinterbliebenenversorgung<br />

zugeführt werden, wenn sie zur Hälfte nach § 20 Abs. 1<br />

Nr. 6 EStG steuerfrei sind. Damit würde künftig gewährleistet<br />

sein, dass auch die <strong>von</strong> der Steuerpflicht ausgenommenen<br />

Erträge als Vermögenseinkommen auf die<br />

Renten wegen Todes angerechnet werden.<br />

Die im Entwurf unter Buchstabe c vorgesehene Ergänzung<br />

würde nach der bisherigen Systematik wie eine<br />

eigene Vermögenseinkommensart wirken. Die Einnahmen<br />

im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG werden aber<br />

nach derzeit geltender Regelung bereits <strong>von</strong> § 18a Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB IV erfasst.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> ist daher der<br />

Auffassung, dass die Änderung inhaltlich der Regelung<br />

in § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB IV zuzuordnen<br />

ist, weil sie unter Bezug auf § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />

EStG den Begriff „Einnahmen aus Kapitalvermögen“<br />

erläutert.<br />

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