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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />

gungen auf 400 Euro monatlich erhöht. Das Auseinanderfallen<br />

<strong>von</strong> der Grenze für geringfügige versicherungsfreie<br />

Beschäftigungen <strong>und</strong> der Hinzuverdienstgrenze <strong>von</strong><br />

einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bei Vollrenten<br />

wegen Alters führt bei Arbeitgebern <strong>und</strong> Rentnern<br />

häufig zu Missverständnissen. In einer nicht unerheblichen<br />

Zahl <strong>von</strong> Fällen sind geringfügig beschäftigte Rentner<br />

der Meinung, sie könnten neben der Vollrente bis zu<br />

400 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen<br />

auf die Rentenhöhe hat. Oft kann erst nach<br />

Abgabe der Jahresmeldung des Arbeitgebers festgestellt<br />

werden, dass der Rentner in allen oder in mehreren Monaten<br />

des vergangenen Jahres über 350 Euro monatlich<br />

verdient hat. In diesen Fällen entsteht eine Überzahlung<br />

in Höhe eines Drittels der Altersrente. Die Rückforderung<br />

der Überzahlung ist langwierig <strong>und</strong> aufwändig. In<br />

sozialgerichtlichen Verfahren besteht die Gefahr, dass<br />

die Rechtsprechung die Kürzung um ein Drittel der Rente<br />

bei nur geringer Überschreitung der Grenze nicht akzeptiert<br />

<strong>und</strong> entscheidet, dass allenfalls der die Hinzuverdienstgrenze<br />

überschreitende Betrag vom Rentner zurückgefordert<br />

werden darf.<br />

Daneben könnte auf die Information der Rentner über die<br />

auseinander fallenden Grenzen, die derzeit in einem<br />

gesonderten Schreiben erfolgt, verzichtet werden. Dies<br />

bedeutet eine nicht unerhebliche Einsparung <strong>von</strong> Kosten.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, die allgemeine Hinzuverdienstgrenze<br />

bei Bezug einer Vollrente wegen Alters an<br />

die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB<br />

IV anzugleichen. Dadurch entstehen bei den Rentnern<br />

weniger Irritationen <strong>und</strong> die Rentenversicherungsträger<br />

werden <strong>von</strong> vielen aufwändigen Rückforderungsverfahren<br />

befreit.<br />

VORSCHRIFT<br />

Art. 1 Nr. 23<br />

§ 77 SGB VI-E<br />

TITEL<br />

Zugangsfaktor<br />

Vorschlag:<br />

§ 77 Abs. 4 SGB VI-E sollte sich auch auf Erziehungsrenten<br />

erstrecken.<br />

Begründung:<br />

Nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 4 SGB VI-E sowie in<br />

der dazugehörigen Begründung werden Renten wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit <strong>und</strong> Hinterbliebenenrenten<br />

angeführt. Die Erziehungsrente ist zwar eine Rente<br />

wegen Todes, aber keine Hinterbliebenenrente.<br />

VORSCHRIFT<br />

Art. 1 Nr. 28<br />

§ 96a Abs. 2 Nr. 2<br />

SGB VI-E<br />

TITEL<br />

Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> Hinzuverdienst<br />

Vorschlag:<br />

Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße sollte durch die<br />

Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV<br />

(400 Euro monatlich) ersetzt werden.<br />

Begründung:<br />

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt die Grenze für<br />

geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen monatlich<br />

400 Euro. Dagegen dürfen Rentner, die eine Rente<br />

wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beziehen,<br />

monatlich nur bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße<br />

hinzuverdienen. Dies sind seit dem 1. Januar 2006 monatlich<br />

350 Euro.<br />

Bis zum 31. März 2003 war die Hinzuverdienstgrenze für<br />

eine „Vollrente“ mit der Grenze für eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung identisch. Zum 1. April 2003<br />

wurde die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

auf 400 Euro monatlich erhöht. Das Auseinanderfallen<br />

<strong>von</strong> der Grenze für geringfügige versicherungsfreie<br />

Beschäftigungen <strong>und</strong> der Hinzuverdienstgrenze <strong>von</strong><br />

einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bei einer<br />

Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe<br />

führt bei Arbeitgebern <strong>und</strong> Rentnern häufig zu Missverständnissen.<br />

In einer nicht unerheblichen Zahl <strong>von</strong> Fällen<br />

sind geringfügig beschäftigte Rentner der Meinung, sie<br />

könnten neben der Vollrente bis zu 400 Euro monatlich<br />

hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die<br />

Rentenhöhe hat. Oft kann erst nach Abgabe der Jahresmeldung<br />

des Arbeitgebers festgestellt werden, dass der<br />

Rentner in allen oder in mehreren Monaten des vergangenen<br />

Jahres über 350 Euro monatlich verdient hat. In<br />

diesen Fällen entsteht eine Überzahlung in Höhe eines<br />

Viertels der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die<br />

Rückforderung der Überzahlung ist langwierig <strong>und</strong> aufwändig.<br />

In sozialgerichtlichen Verfahren besteht die<br />

Gefahr, dass die Rechtsprechung die Kürzung um ein<br />

Viertel der Rente bei nur geringer Überschreitung der<br />

Grenze nicht akzeptiert <strong>und</strong> entscheidet, dass allenfalls<br />

der die Hinzuverdienstgrenze überschreitende Betrag<br />

vom Rentner zurückgefordert werden darf.<br />

Daneben könnte auf die Information der Rentner über die<br />

auseinander fallenden Grenzen, die derzeit in einem<br />

gesonderten Schreiben erfolgt, verzichtet werden. Dies<br />

bedeutet eine nicht unerhebliche Einsparung <strong>von</strong> Kosten.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, die allgemeine Hinzuverdienstgrenze<br />

bei Bezug einer eine Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung in voller Höhe an die Geringfügigkeitsgrenze<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzugleichen.<br />

Dadurch entstehen bei den Rentnern weniger Irritationen<br />

<strong>und</strong> die Rentenversicherungsträger werden <strong>von</strong> vielen<br />

aufwändigen Rückforderungsverfahren befreit.<br />

VORSCHRIFT<br />

Art. 1 Nr. 29<br />

§ 98 Satz 1 Nr. 7<br />

SGB VI-E<br />

TITEL<br />

Reihenfolge bei<br />

der Anwendung<br />

<strong>von</strong> Berechnungsvorschriften<br />

Vorschlag:<br />

§ 98 Satz 1 Nr. 7 SGB VI wird nicht gestrichen.<br />

Begründung:<br />

§ 98 Satz 1 Nr. 7 SGB VI ist weiterhin erforderlich für<br />

die Anwendung der §§ 96 <strong>und</strong> 313a SGB VI.<br />

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