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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

tigt. Die Unternehmen sollten eine entsprechende Selbstverpflichtung<br />

eingehen.<br />

3. Berücksichtigung ges<strong>und</strong>heitlicher Belastungen<br />

<strong>und</strong> erschwerter Arbeitsbedingungen<br />

Gelöst werden muss in diesem Zusammenhang aber auch<br />

das Problem, dass – obgleich die Menschen im Durchschnitt<br />

ein immer höheres Lebensalter erreichen – sie<br />

dies nicht immer in guter ges<strong>und</strong>heitlicher Verfassung<br />

tun. Neben individuellen Faktoren wirken sich insbesondere<br />

erschwerte Arbeitsbedingungen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitlich<br />

besonders belastende Tätigkeiten nachteilig auf die Erwerbs-<br />

bzw. Arbeitsfähigkeit aus.<br />

Deshalb muss auch für diejenigen Menschen, die aus<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht länger arbeiten können,<br />

eine adäquate Lösung gef<strong>und</strong>en werden, die Altersarmut<br />

vermeidet.<br />

Die vorgesehene Regelung, wonach Menschen mit mindestens<br />

45 Pflichtbeitragsjahren nach Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen können, ist<br />

ein richtiger Schritt. Die Regelung kann das dargestellte<br />

Problem aber nicht lösen. Viele Versicherte, die lange<br />

Zeit arbeitslos waren oder – wie insbesondere Frauen –<br />

Erziehungs- <strong>und</strong> Pflegearbeit geleistet haben, können<br />

aufgr<strong>und</strong> der Flexibilisierung der Arbeitswelt 45 Versicherungsjahre<br />

nicht erreichen.<br />

Anzusetzen ist hier in erster Linie bei der Erwerbsminderungsrente.<br />

Die vorgesehene Anhebung des für den Bezug der abschlagsfreien<br />

Erwerbsminderungsrente geltenden Referenzalters<br />

ist kontraproduktiv. Auf das Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts<br />

(Az.: B 4 RA 22/05 R) zur Frage der<br />

Zulässigkeit <strong>von</strong> Abschlägen vor dem 60. Lebensjahr<br />

wird verwiesen. Insgesamt hält es der Sozialverband<br />

VdK für notwendig<br />

- die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrente<br />

generell abzuschaffen, weil sie den Versicherten systemwidrig<br />

bei Eintritt eines nicht zu vertretenden<br />

<strong>und</strong> planbaren Versicherungsfall bestrafen<br />

- den Zugang zur Erwerbsminderungsrente wieder zu<br />

erleichtern <strong>und</strong><br />

- die Zurechnungszeit entsprechend der Regelaltersgrenze<br />

zu verlängern<br />

Korrekturen hält der Sozialverband VdK auch bei der<br />

Altersrente für schwerbehinderte Menschen für notwendig.<br />

Schwerbehinderte Menschen sind <strong>von</strong> Arbeitslosigkeit<br />

überproportional betroffen, weil ihre Arbeitslosigkeit -<br />

verglichen mit der Situation nicht behinderter Menschen<br />

- länger dauert <strong>und</strong> weil sie öfters als nicht behinderte<br />

Menschen arbeitslos sind. Schwerbehinderte Menschen,<br />

die einen Arbeitsplatz gef<strong>und</strong>en haben, zeigen überwiegend<br />

eine sehr hohe berufliche Motivation, was sich<br />

jenseits des 50. Lebensjahres belastend auf ihre Ges<strong>und</strong>heit<br />

auswirken kann. Ein erheblicher Teil dieser Belastungen<br />

kann durch die barrierefreie Gestaltung des<br />

Arbeitsplatzes <strong>und</strong> der Arbeitsorganisation ausgeglichen<br />

werden. Häufig nehmen aber behinderungsbedingte oder<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Belastungen mit fortgeschrittenem Alter<br />

zu <strong>und</strong> können z. T. weniger gut kompensiert werden.<br />

Deshalb fordert der Sozialverband VdK bei der Altersrente<br />

für schwerbehinderte Menschen die Altersgrenze<br />

<strong>von</strong> 63 bzw. <strong>von</strong> 60 Jahren bei Rentenbezug mit Abschlägen<br />

als wichtigen Nachteilsausgleich beizubehalten.<br />

4. Generationengerechtigkeit <strong>und</strong> vorgesehene Modifizierung<br />

bei der Schutzklausel bei der Rentenanpassung<br />

Generationengerechtigkeit mit einer gerechten Lastenverteilung<br />

zwischen Beitragszahlern <strong>und</strong> Bestandsrentnern<br />

besteht nicht mehr. Durch die bereits erfolgten <strong>und</strong> sich<br />

in den Auswirkungen kumulierenden Belastungen für die<br />

Rentner <strong>und</strong> die Entlastungen für den B<strong>und</strong>eshaushalt<br />

durch die letzten „Reformen im Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherungsrecht“<br />

hat sich die Belastungssituation der<br />

Rentner in einer bisher nie da gewesenen Weise verschärft.<br />

Mit den gr<strong>und</strong>legenden Entscheidungen gerade der letzten<br />

Rentenreformen ist Ziel der Rentenpolitik nicht mehr<br />

die eigentliche Sicherung einer angemessenen Alterssicherung,<br />

sondern die Einhaltung <strong>von</strong> politisch festgesetzten<br />

Beitragssatzzielen <strong>von</strong> 20 Prozent in 2020 <strong>und</strong> 22<br />

Prozent in 2030. Für die jüngeren Versicherten ergibt<br />

sich nach 35 Jahren Beitragszahlung eine Rente gerade<br />

auf Sozialhilfeniveau. Damit ist für die Akzeptanz des<br />

Rentenversicherungssystems gerade auch für die jüngeren<br />

Versicherten in Frage gestellt.<br />

Für die Bestandsrentner konnte eine Kürzung der Bruttorente<br />

nur durch eine gesetzliche Schutzklausel verhindert<br />

werden. Die Nachholung dieser nicht erfolgten Rentenkürzungen<br />

soll jetzt durch eine jetzt im Gesetzentwurf<br />

vorgesehene Modifizierung dieser Schutzklausel erfolgen.<br />

Den Rentnerinnen <strong>und</strong> Rentner wurde eine Nichtkürzung<br />

versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu<br />

späterer Zeit mag zwar formell keine Rentenkürzung<br />

darstellen; faktisch bedeutet dies einen erneuten Vertrauensbruch<br />

der Politik. Durch diese Modifizierung wird<br />

beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche Transparenz<br />

<strong>und</strong> Verständlichkeit aufgehoben.<br />

Der Nachholfaktor wird nur mehr geringfügige Rentenanpassungen<br />

zulassen <strong>und</strong> die Rentner auf unbestimmte<br />

Zeit <strong>von</strong> der allgemeinen Einkommensentwicklung abkoppeln.<br />

Dies würde den Abschied <strong>von</strong> der dynamischen<br />

Rente <strong>und</strong> wird deshalb vom Sozialverband VdK abgelehnt.<br />

5. Rücknahmepflicht bei bestandskräftige Verwaltungsakten<br />

Durch eine Ergänzung in § 100 SGB VI soll geregelt<br />

werden, dass bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte<br />

nicht mehr für die Vergangenheit bis zu<br />

vier Jahren, sondern nur noch für die Zukunft zurückgenommen<br />

werden, wenn aufgr<strong>und</strong> eines Urteils des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

oder einer ständigen Rechtsprechung<br />

der Sozialgerichte feststeht, dass der Rentenversicherungsträger<br />

dem Versicherten zu Unrecht Leistungen<br />

nicht gewährt hat.<br />

Diese Regelung steht im Widerspruch zu der allgemeinen<br />

Vorschrift des § 44 SGB X, die erlaubt, dass der „Schaden“<br />

den die Sozialleistungsbehörde durch eine falsche<br />

Entscheidung verursacht hat, für 4 Jahre rückwirkend<br />

ausgeglichen werden kann.<br />

Der Sozialverband VdK lehnt diese Sonderregelung ab,<br />

weil sie der ausgewogenen <strong>und</strong> gerechten Bewertung des<br />

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