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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Deshalb führen die Abschläge zu einer sachlich nicht<br />

gerechtfertigten Abwertung bereits erworbener Rentenanwartschaften.<br />

Die Abschläge sollten daher, statt sie<br />

durch Heraufsetzung des Referenzalters sogar noch zu<br />

erhöhen, gänzlich wegfallen.<br />

Hilfsweise sollte nicht nur das Referenzalter, sondern<br />

auch das Alter, bis zu dem eine Zurechnungszeit berücksichtigt<br />

wird, um zwei Jahre heraufgesetzt werden. Dazu<br />

wäre in § 19 Abs. 1 ALG die Zahl „60" durch die Zahl<br />

„62" zu ersetzen.<br />

Darüber hinaus sollten aus gegebenem Anlass folgende<br />

Änderungen in dem Gesetzesvorhaben Berücksichtigung<br />

finden:<br />

1. Änderung des § 37 Abs. 3 ALG<br />

Die Wörter „unter Berücksichtigung seines Einkommens<br />

(Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt<br />

höchstens 50 v. H. der entstehenden Aufwendungen"<br />

sollten ersatzlos gestrichen werden.<br />

Eine solche Änderung dient der Angleichung an § 54<br />

Abs. 3 Satz 2 SGB VII <strong>und</strong> ermöglicht auf diese Weise<br />

dem GLA (als Richtliniengeber, § 37 Abs. 4 ALG)<br />

<strong>und</strong> den LSV-Trägern, aufeinander abgestimmte Regelungen<br />

zur Selbstbeteiligung an den Aufwendungen<br />

für Betriebs- <strong>und</strong> Haushaltshilfe einzuführen.<br />

Dies erleichtert die für die Begrenzung der Verwaltungskosten<br />

unerlässliche Vereinheitlichung <strong>und</strong> Optimierung<br />

der Geschäftsprozesse.<br />

In diese Richtung geht auch die folgende Prüfungsanmerkung<br />

des B<strong>und</strong>esrechnungshofs vom 02.02.2007:<br />

„Wir stellen fest, dass die Ermittlung des Einkommens<br />

sehr verwaltungsaufwändig ist. Die aktuellen<br />

Einkommensdaten forderten die Träger bei den Versicherten<br />

an, die ihren Mitwirkungspflichten nicht<br />

immer nachkamen. Teilweise übersandten sie die<br />

Einkommensunterlagen erst nach wiederholter Aufforderung.<br />

Die abweichenden Methoden zur Feststellung<br />

der Selbstbeteiligung in der AdL <strong>und</strong> LUV verursachten<br />

einen Mehraufwand, <strong>und</strong> zwar bei der Programmierung<br />

der unterschiedlichen Berechnungsmethoden<br />

<strong>und</strong> im Geschäftsprozess. Für die Leistungsberechtigten<br />

selbst ist es nur schwer verständlich,<br />

dass unterschiedliche Zuzahlungsregelungen in der<br />

LSV gelten. Diese Feststellungen wurden während<br />

der örtlichen Erhebungen <strong>von</strong> den Trägern <strong>und</strong> dem<br />

GLA bestätigt. Sie wiesen uns darauf hin, dass die<br />

Selbstbeteiligungsregelung in der LUV gegenüber<br />

der Regelung des § 37 Abs. 3 ALG weniger verwaltungsaufwändig<br />

sei.<br />

Wir empfehlen deshalb, die Selbstbeteiligung in der<br />

landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu vereinheitlichen<br />

<strong>und</strong> sie nicht mehr nach dem Einkommen,<br />

sondern pauschal zu berechnen. Hierzu bietet sich an,<br />

§ 37 Abs. 3 ALG zu modifizieren <strong>und</strong> an der Selbstbeteiligungsregelung<br />

nach §§ 61 in Verbindung mit<br />

62 SGB V auszurichten (vgl. Ziffer 4)."<br />

2. Ergänzung des § 44 ALG<br />

§ 44 ALG sollte um eine Regelung erweitert werden,<br />

die der landwirtschaftlichen Alterskasse aufgibt, bei<br />

Anträgen auf Erwerbsminderungsrente das Vorliegen<br />

<strong>von</strong> Erwerbsminderung auch dann zu prüfen, wenn<br />

zwar das Unternehmen noch nicht abgegeben ist, aber<br />

die übrigen Rentenvoraussetzungen erfüllt sind. Sollte<br />

die Alterskasse zu dem Ergebnis kommen, eine<br />

Erwerbsminderung liege nicht vor, sollte sie verpflichtet<br />

werden, hierüber einen gesonderten Bescheid<br />

zu erteilen.<br />

Nur auf die Weise wird der Rentenantragsteller angesichts<br />

der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil<br />

vom 05.10.2006 - B 10 LW4/05 R) in die Lage versetzt,<br />

die Verneinung einer Erwerbsminderung ohne<br />

verfahrensrechtliche Umwege <strong>von</strong> den Sozialgerichten<br />

überprüfen zu lassen.<br />

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt <strong>und</strong><br />

sich nicht sicher sein kann, ob er tatsächlich im Rechtssinne<br />

erwerbsgemindert ist, dem ist nicht zuzumuten, mit<br />

der Hofabgabe seine Existenz aufzugeben, bevor er -<br />

gegebenenfalls unter Ausschöpfung <strong>von</strong> Rechtsmitteln -<br />

Klarheit über das Vorliegen der den Anspruch auf Rente<br />

begründenden Erwerbsminderung erlangt hat.<br />

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