Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
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Begriffsbestimmungen<br />
• Sexuelle Handlung ( § 184 g StGB)<br />
– solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind<br />
– Sexuelle Handlung vor einem anderen<br />
– nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.<br />
– i.d.R. durch das aktive Tun und unter Einsatz des eigenen Körpers das Geschlechtliche im Menschen zum<br />
unmittelbaren Gegenstand hat<br />
• muss objektiv gegeben sein d.h. in ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis den Bezug<br />
auf das Geschlechtliche erkennen lassen<br />
• subjektive Absicht und deren evtl. geschlechtliche Färbung unerheblich (diese nur bei mehrdeutigem Verhalten<br />
berücksichtigt)<br />
• Erheblichkeit<br />
– normativ: Handlung ist sozial nicht hinnehmbar; quantitativ: hebt sich in Dauer und Intensität ab<br />
– Erheblichkeitsschwelle (Fischer, 2001): gemäß § 184 g StGB zu bestimmen; Schwelle abhängig von der<br />
Gesamtwürdigung der Situation (konkreten Beeinträchtigung der Person, von Stellung des Täters innerhalb<br />
des Beratungsverhältnisses und dessen Ausgestaltung)<br />
– Überschreiten der Schwelle Einzelfallentscheidung<br />
http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />
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