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Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

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Begriffsbestimmungen<br />

• Sexuelle Handlung ( § 184 g StGB)<br />

– solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind<br />

– Sexuelle Handlung vor einem anderen<br />

– nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.<br />

– i.d.R. durch das aktive Tun und unter Einsatz des eigenen Körpers das Geschlechtliche im Menschen zum<br />

unmittelbaren Gegenstand hat<br />

• muss objektiv gegeben sein d.h. in ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis den Bezug<br />

auf das Geschlechtliche erkennen lassen<br />

• subjektive Absicht und deren evtl. geschlechtliche Färbung unerheblich (diese nur bei mehrdeutigem Verhalten<br />

berücksichtigt)<br />

• Erheblichkeit<br />

– normativ: Handlung ist sozial nicht hinnehmbar; quantitativ: hebt sich in Dauer und Intensität ab<br />

– Erheblichkeitsschwelle (Fischer, 2001): gemäß § 184 g StGB zu bestimmen; Schwelle abhängig von der<br />

Gesamtwürdigung der Situation (konkreten Beeinträchtigung der Person, von Stellung des Täters innerhalb<br />

des Beratungsverhältnisses und dessen Ausgestaltung)<br />

– Überschreiten der Schwelle Einzelfallentscheidung<br />

http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />

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