Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
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Zivilrecht<br />
• Haftung des Behandlers ergibt sich aus § 823 Abs 2. BGB zivilrechtliche<br />
Haftung für Verletzung von Schutzgesetzen<br />
§ 823 Schadensersatzpflicht<br />
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,<br />
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist<br />
dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines<br />
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein<br />
Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur<br />
im Falle des Verschuldens ein.<br />
• Verstoß gegen §174 c StGB und gegen die Berufsordnung als Schutzgesetze<br />
gleichzeitig zivilrechtliche Folgen<br />
• entsprechend der Regelungen in Berufsordnung auch NACH Beendigung des<br />
Therapieverhältnisses<br />
http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />
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