09.11.2014 Aufrufe

Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zivilrecht<br />

• Haftung des Behandlers ergibt sich aus § 823 Abs 2. BGB zivilrechtliche<br />

Haftung für Verletzung von Schutzgesetzen<br />

§ 823 Schadensersatzpflicht<br />

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,<br />

das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist<br />

dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines<br />

anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein<br />

Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur<br />

im Falle des Verschuldens ein.<br />

• Verstoß gegen §174 c StGB und gegen die Berufsordnung als Schutzgesetze<br />

gleichzeitig zivilrechtliche Folgen<br />

• entsprechend der Regelungen in Berufsordnung auch NACH Beendigung des<br />

Therapieverhältnisses<br />

http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />

92

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!