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Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

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Abstinenz nach Beendigung des<br />

Behandlungsverhältnisses<br />

• eigene Regelung in den Berufsordnungen<br />

• sehr uneinheitlich (z.B. Baden-Württemberg: auf drei Jahre; in<br />

Niedersachsen keine Erwähnung; in Muster-Berufsordnung: 1 Jahr<br />

für „private Kontakte“)<br />

• Abstinenz ohne zeitliche Angaben auf nach Beendigung erstreckt<br />

oder anhand der Behandlungsnotwendigkeit bzw. der<br />

Abhängigkeitsbeziehung von Patient zu Therapeut konkretisiert<br />

• Würdigung des Einzelfalls (entscheidend: Abhängigkeitsverhältnis)<br />

notwendig; Abwägung der Interessen, Patientenschutz sowie<br />

Freiheitsrechte (auch des Behandelnden)<br />

• zudem: Begriff „privater Kontakt“ als Auslegungssache<br />

http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />

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