Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
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Abstinenz nach Beendigung des<br />
Behandlungsverhältnisses<br />
• eigene Regelung in den Berufsordnungen<br />
• sehr uneinheitlich (z.B. Baden-Württemberg: auf drei Jahre; in<br />
Niedersachsen keine Erwähnung; in Muster-Berufsordnung: 1 Jahr<br />
für „private Kontakte“)<br />
• Abstinenz ohne zeitliche Angaben auf nach Beendigung erstreckt<br />
oder anhand der Behandlungsnotwendigkeit bzw. der<br />
Abhängigkeitsbeziehung von Patient zu Therapeut konkretisiert<br />
• Würdigung des Einzelfalls (entscheidend: Abhängigkeitsverhältnis)<br />
notwendig; Abwägung der Interessen, Patientenschutz sowie<br />
Freiheitsrechte (auch des Behandelnden)<br />
• zudem: Begriff „privater Kontakt“ als Auslegungssache<br />
http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />
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