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Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

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Unterschied Absatz 1 und 2 (§ 174c StGB)<br />

• gesonderte Regelung in Abs. 2 § 174c, sodass auch leichte oder<br />

vorübergehende Beeinträchtigungen des seelischen Wohls erfasst<br />

werden<br />

• Patienten gehen Abhängigkeitsverhältnis (entgegen denen aus<br />

Abs. 1) meist aus eigenem Antrieb ein<br />

• Einschluss anderer Personengruppen Unterschied im Ausmaß<br />

der Beeinträchtigung, die den Anlass zur Beratung, Behandlung<br />

oder Betreuung gibt<br />

• Beeinträchtigung leichten Grades fallen nicht unter Abs. 1, aber<br />

unter Abs.2<br />

• maßgeblich: nicht Grad der Beeinträchtigung, sondern Vertrauensund<br />

Abhängigkeitsverhältnis<br />

http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />

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