Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
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Unterschied Absatz 1 und 2 (§ 174c StGB)<br />
• gesonderte Regelung in Abs. 2 § 174c, sodass auch leichte oder<br />
vorübergehende Beeinträchtigungen des seelischen Wohls erfasst<br />
werden<br />
• Patienten gehen Abhängigkeitsverhältnis (entgegen denen aus<br />
Abs. 1) meist aus eigenem Antrieb ein<br />
• Einschluss anderer Personengruppen Unterschied im Ausmaß<br />
der Beeinträchtigung, die den Anlass zur Beratung, Behandlung<br />
oder Betreuung gibt<br />
• Beeinträchtigung leichten Grades fallen nicht unter Abs. 1, aber<br />
unter Abs.2<br />
• maßgeblich: nicht Grad der Beeinträchtigung, sondern Vertrauensund<br />
Abhängigkeitsverhältnis<br />
http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />
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