Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
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Zivilrecht<br />
§ 611 BGB<br />
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag<br />
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,<br />
der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.<br />
• Behandlung nach allgemeinen Regeln der psychotherapeutischen Wissenschaft dazu gehört<br />
Abstinenzgebot<br />
• sexuelle Übergriffe im Rahmen einer Therapie: Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff. BGB (wenn als<br />
Behandlungsfehler bestimmt)<br />
§ 280 BGB<br />
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<br />
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch<br />
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten<br />
hat.<br />
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen<br />
Voraussetzung des § 286 verlangen.<br />
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des<br />
§ 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.<br />
• Gesundheitsschädigung nach § 823 Abs 1. BGB<br />
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