Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
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Strafbarkeit nach Beendigung des<br />
Behandlungsverhältnisses<br />
• strittig; denn: Tatbestand setzt das Anvertrauen zur psychotherapeutischen<br />
Behandlung voraus dafür ist Opferintention vorausgesetzt nach<br />
regelgerechter Beendigung weder Intention seitens Opfer noch Behandlungswille<br />
seitens Therapeut vorhanden<br />
• bei vorzeitigem (nicht regelgerechtem) Abbruch dauert Beziehung zwar an; jedoch<br />
auch dann nicht mehr Opferintention oder therapeutischer Behandlungswille <br />
kein Anvertrauen<br />
Sexuelle Kontakte nach Beendigung oder Abbruch eines Behandlungsverhältnis<br />
fallen nicht unter § 174 c StGB<br />
• aber (!): wenn Behandlung nur pro forma ( z.B. bei Streichung aus Patientenkartei,<br />
kein Treffen mehr in Praxis…) beendet bestehen sowohl Opferintention als auch<br />
Behandlungswille § 174 c StGB<br />
• auch wenn nur Intention besteht, und Therapeut fehlgeleitete<br />
Behandlungserwartung des Patienten nicht ausräumt weiterhin anvertraut <br />
§ 174 c StGB<br />
http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />
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