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Präsentation - Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz

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Strafbarkeit nach Beendigung des<br />

Behandlungsverhältnisses<br />

• strittig; denn: Tatbestand setzt das Anvertrauen zur psychotherapeutischen<br />

Behandlung voraus dafür ist Opferintention vorausgesetzt nach<br />

regelgerechter Beendigung weder Intention seitens Opfer noch Behandlungswille<br />

seitens Therapeut vorhanden<br />

• bei vorzeitigem (nicht regelgerechtem) Abbruch dauert Beziehung zwar an; jedoch<br />

auch dann nicht mehr Opferintention oder therapeutischer Behandlungswille <br />

kein Anvertrauen<br />

Sexuelle Kontakte nach Beendigung oder Abbruch eines Behandlungsverhältnis<br />

fallen nicht unter § 174 c StGB<br />

• aber (!): wenn Behandlung nur pro forma ( z.B. bei Streichung aus Patientenkartei,<br />

kein Treffen mehr in Praxis…) beendet bestehen sowohl Opferintention als auch<br />

Behandlungswille § 174 c StGB<br />

• auch wenn nur Intention besteht, und Therapeut fehlgeleitete<br />

Behandlungserwartung des Patienten nicht ausräumt weiterhin anvertraut <br />

§ 174 c StGB<br />

http://www.rechtspsychologie-halle.de<br />

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