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Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />

in den Warengruppen Möbel sowie Bau- <strong>und</strong> Gartenmarktsortimente typisch, so ist der Anteil<br />

der in der Regel als zentren- bzw. nahversorgungsrelevant einzuordnenden Warengruppen,<br />

wie z.B. Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel, Unterhaltungselektronik/IT/Telekommunikation<br />

oder Glas/Porzellan/Keramik kritisch zu bewerten. Angesichts der insgesamt guten Angebotsausstattungen<br />

in <strong>Marsberg</strong> lässt <strong>die</strong>se räumliche Verteilung auf einen drohenden Konkurrenzwettbewerb<br />

zwischen <strong>die</strong>sen überwiegend autok<strong>und</strong>enorientierten Standorten zu<br />

Standorten in zentralen Lagen <strong>und</strong> Nahversorgungsstandorten schließen.<br />

Derzeit besteht insgesamt noch eine ausgewogene räumliche Angebotsverteilung in <strong>Marsberg</strong><br />

mit einer positiv zu wertenden Konzentration auf ausgewählte Angebotsstandorte. Dies ist nicht<br />

zuletzt eine positive Folge der konsequenten Ansiedlungs- <strong>und</strong> Steuerungspolitik von Politik <strong>und</strong><br />

Verwaltung in <strong>Marsberg</strong> in der Vergangenheit. Gleichwohl ist <strong>die</strong> drohende <strong>und</strong> in Teilen sogar<br />

bereits bestehende räumliche Schieflage <strong>und</strong> innerkommunale Konkurrenzsituation zwischen<br />

der Innenstadt <strong>und</strong> städtebaulich nicht integrierten Lagen kritisch zu bewerten. Gerade Angebotsüberschneidungen<br />

in zentrenrelevanten Angeboten können nicht selten städtebaulich negative<br />

Auswirkungen auf zentrale Bereiche wie z.B. <strong>die</strong> <strong>Marsberg</strong>er Innenstadt mit sich bringen.<br />

Großflächiger Einzelhandel in <strong>Marsberg</strong><br />

� Aktuell bestehen in <strong>Marsberg</strong> 8 großflächige Anbieter 7 mit einer Verkaufsfläche von ca.<br />

11.500 m². Obwohl <strong>die</strong>se Betriebe weniger als 5 % aller Anbieter präsentieren, weisen sie<br />

mehr als ein Drittel der gesamtstädtischen Verkaufsfläche auf.<br />

� Etwa ein Drittel <strong>die</strong>ses Angebots entfällt auf <strong>die</strong> Warengruppe Bau- <strong>und</strong> Gartenmarktsortimente<br />

(Toom Baumarkt, Blumen Brügger), was auf <strong>die</strong> flächenintensiven Angebotsformen<br />

in <strong>die</strong>ser Warengruppe zurückzuführen ist.<br />

� Mit 6 Betrieben <strong>und</strong> fast zwei Dritteln der Verkaufsfläche der großflächigen Anbieter entfällt<br />

der bedeutendste Anteil der großflächigen Betriebe auf Anbieter der Hauptbranche Nahrungs-<br />

<strong>und</strong> Genussmittel. Hier sind in erster Linie <strong>die</strong> großen Lebensmittelanbieter<br />

(Verbrauchermarkt Marktkauf, Supermärkte sowie Lebensmitteldiscounter) zu nennen, <strong>die</strong><br />

sowohl in der Innenstadt (Burghof-Center), als auch in städtebaulich integrierten Lagen (z.B.<br />

Rewe) wie nicht-integrierten Lagen (z.B. Marktkauf) zu finden sind.<br />

� Größter Anbieter ist der Verbrauchermarkt Marktkauf mit mehr als 2.500 m² Verkaufsfläche.<br />

� Der Großteil des Verkaufsflächenangebots (rd. 6.700 m²) der großflächigen Betriebe befindet<br />

sich an peripher gelegenen, städtebaulich nicht integrierten Standorten, wie z.B.<br />

dem Standort Meisenberg.<br />

Eine im Einzelhandel allgemein zu beobachtende Entwicklungstendenz zur zunehmenden Ange-<br />

7 Großflächige <strong>Einzelhandels</strong>betriebe sind in Abgrenzung zum sonstigen Einzelhandel planungsrechtlich eine eigenständige<br />

Nutzungsart. Die Einstufung als großflächiger Betrieb erfolgte bislang nach § 11 (3) BauNVO ab einer<br />

Bruttogeschossfläche von r<strong>und</strong> 1.200 m². Die aktuelle Rechtsprechung besagt dazu, dass der Tatbestand der<br />

Großflächigkeit ab einer Verkauffläche von 800 m² zutrifft (Vgl. Urteil vom 24.11.2005: BVerwG 4 C 10.04, 4 C<br />

14.04, 4 C 3.05 <strong>und</strong> 4 C 8.05).<br />

Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung ���� Planung, Dortm<strong>und</strong><br />

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