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Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />

Zentrenstruktur ist gr<strong>und</strong>sätzlich anzunehmen, solange <strong>die</strong> Schwelle der Großflächigkeit<br />

(800 m²) nicht überschritten wird. Größere Betriebseinheiten können in den jeweiligen Zentren<br />

ermöglicht werden, wenn in einer Einzelfallprüfung aufgezeigt wird, dass <strong>die</strong> angestrebte Verkaufsflächengrößenordnung<br />

zur Versorgung der Bevölkerung im <strong>Stadt</strong>teil bzw. <strong>Stadt</strong>bereich<br />

<strong>die</strong>nt <strong>und</strong> mit den Zielsetzungen zur <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> Zentrenentwicklung vereinbar ist.<br />

� An solitären Standorten außerhalb der räumlich definierten zentralen Versorgungsbereiche<br />

können <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur dann<br />

sinnvoll <strong>und</strong> zulässig sein, wenn sie der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld<br />

vorhandenen Wohnbevölkerung <strong>die</strong>nen <strong>und</strong> keine Auswirkungen auf <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche<br />

erwarten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn<br />

� <strong>die</strong> sortimentsspezifische Kaufkraftabschöpfung des Planvorhabens in einem fußläufigen<br />

600 m Radius an einem städtebaulich integrierten Standort eine Quote von 35 % der<br />

sortimentsspezifischen Kaufkraft (Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel) 19 der Bevölkerung nicht<br />

überschreitet <strong>und</strong><br />

� keine mehr als unwesentliche (>10 %) Überschneidung des 600 m Radius mit dem<br />

600 m Radius des / der nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereiche(s) besteht.<br />

Das bedeutet: Moderne Lebensmittelmärkte in einer Größenordnung von rd. 800 m² Verkaufsfläche<br />

(Lebensmitteldiscounter) bzw. 1.200 m² Verkaufsfläche (Lebensmittelvollsortimenter)<br />

wären auf eine Mantelbevölkerung von mindestens r<strong>und</strong> 5.500 bis 6.000 Einwohner<br />

innerhalb eines 600 m Radius angewiesen 20 . Mit Blick auf <strong>die</strong> ortsspezifischen Siedlungs-<br />

<strong>und</strong> Versorgungsstrukturen <strong>Marsberg</strong>s bewegen sich <strong>die</strong> gemäß <strong>die</strong>ser Regelung zulässigen<br />

Ausnahmefälle überwiegend deutlich unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m²).<br />

Größere Betriebseinheiten wären auf Kaufkraftzuflüsse von Gebieten außerhalb des direkten<br />

Wohnumfeldes angewiesen, so dass negative Auswirkungen auf <strong>die</strong> Zentren- <strong>und</strong> Nahversorgungsstrukturen<br />

zu vermuten wären <strong>und</strong> den eingangs formulierten Zielsetzungen entgegensteht.<br />

Als unbedenklich gelten in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit dem Hauptsortiment<br />

Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel <strong>und</strong> weniger als 200 m² Verkaufsfläche an städtebaulich<br />

integrierten Standorten.<br />

Diese Ausnahmeregelung gilt ausdrücklich nicht <strong>für</strong> Standorte innerhalb von GE- / GI-<br />

Gebieten.<br />

Gr<strong>und</strong>satz 2:<br />

<strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten (ohne nahversorgungsrelevante<br />

Sortimente) sind zukünftig nur noch im Hauptgeschäftsbereich der <strong>Marsberg</strong>er Innenstadt<br />

sowie eingeschränkt in den <strong>Stadt</strong>teilzentren (

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