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Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />

8 <strong>Marsberg</strong>er Sortimentsliste<br />

Neben der Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche <strong>und</strong> sonstigen Entwicklungsbereiche<br />

<strong>und</strong> der hier<strong>für</strong> formulierten Entwicklungsperspektiven stellt <strong>die</strong> „<strong>Marsberg</strong>er Sortimentsliste“<br />

ein wichtiges Steuerungsinstrumentarium <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Einzelhandels</strong>entwicklung in der <strong>Stadt</strong> dar. Insbesondere<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Umsetzung der Zielvorstellungen des <strong>Einzelhandels</strong>konzepts in der Bauleitplanung<br />

ist <strong>die</strong>se Differenzierung zwischen nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten <strong>und</strong> nicht<br />

zentrenrelevanten Sortimenten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ein wichtiges Instrumentarium <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Verwaltung.<br />

Rechtliche Einordnung von Sortimentslisten<br />

Eine Sortimentsliste ist als Steuerungsinstrument des <strong>Einzelhandels</strong> im Rahmen der Bauleitplanung<br />

richterlich anerkannt. Dabei steht in der Praxis <strong>die</strong> Zuordnung des sortimentsspezifischen<br />

<strong>Einzelhandels</strong> zu räumlich <strong>und</strong> funktional bestimmten zentralen Versorgungsbereichen (gemäß<br />

§§ 2 (2), 34 (3), 9 (2a) BauGB, § 11 (3) BauNVO) sowie <strong>die</strong> Genehmigung von <strong>Einzelhandels</strong>vorhaben<br />

im Vordergr<strong>und</strong> der Betrachtungen.<br />

In der Bauleitplanung ist <strong>die</strong> Sortimentsliste <strong>für</strong><br />

� Sortimentsbindungen bei der Festsetzung von Sondergebieten <strong>für</strong> den großflächigen Einzelhandel<br />

(insbesondere mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten) <strong>und</strong><br />

� bei der Zulässigkeit, dem Ausschluss bzw. der ausnahmsweisen Zulässigkeit des sortimentsspezifischen<br />

<strong>Einzelhandels</strong> in unterschiedlichen Baugebieten nach §§ 1-11 BauNVO unter<br />

Bezugnahme auf § 1 (5) <strong>und</strong> (9) BauNVO sowie<br />

� sortimentsspezifischen Festsetzungen in einfachen Bebauungsplänen im bislang unbeplanten<br />

Innenbereich nach § 9 Abs. 2a BauGB relevant.<br />

Nur durch eine konsequente Ausschöpfung des Bauplanungsrechts kann mit Hilfe der Sortimentslisten<br />

beispielsweise in Misch- <strong>und</strong> Gewerbegebieten durch Bebauungsplanfestsetzungen<br />

gemäß § 1 (9) BauNVO sowie in bislang unbeplanten Innenbereichen nach § 9 (2a) BauGB nahversorgungs-<br />

<strong>und</strong> zentrenrelevanter Einzelhandel außerhalb der Zentren ausgeschlossen <strong>und</strong> dadurch<br />

das Zentrengefüge geschützt werden 12 . Denn <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zentrenstruktur einer Kommune<br />

können nicht nur großflächige <strong>Einzelhandels</strong>betriebe oder Einkaufszentren außerhalb der da<strong>für</strong><br />

bestimmten zentralen Versorgungsbereiche, sondern auch der nicht großflächige Einzelhandel<br />

(bis zu 800 m² Verkaufsfläche) mit nahversorgungs- <strong>und</strong> zentrenrelevanten Sortimenten negative<br />

städtebauliche Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Ansiedlung<br />

von Lebensmitteldiscountern oder Fachmärkten mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten.<br />

Diese operieren oft bewusst knapp unterhalb der Großflächigkeitsgrenze, um nicht gemäß<br />

§ 11 (3) BauNVO sowie § 24a LEPro NRW kern- oder sondergebietspflichtig zu werden.<br />

Bei der Steuerung des <strong>Einzelhandels</strong> ist immer auf eine gemeindespezifische Sortimentsliste abzustellen,<br />

<strong>die</strong> einen Bezug zu den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, aber auch zu den Ent-<br />

12 vgl. dazu Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 25.10.2007 (OVG 7 A 1059/06)<br />

Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung � Planung Dortm<strong>und</strong><br />

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