Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />
Mit Blick auf <strong>die</strong> aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits <strong>und</strong> unter Berücksichtigung<br />
der dezi<strong>die</strong>rten quantitativen <strong>und</strong> städtebaulichen Analysen sämtlicher <strong>Einzelhandels</strong>tandorte<br />
in <strong>Marsberg</strong> andererseits werden folgende zentrale Versorgungsbereiche als schützenswerte<br />
Bereiche i.S.d. §§ 2(2), 9(2a) <strong>und</strong> 34(3) BauGB sowie § 11(3) BauNVO sowie ergänzende Sonderstandorte<br />
vorgeschlagen:<br />
Karte 7: Perspektivische Zentren- bzw. Standortstruktur (einschließlich Sonderstandorte) in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong><br />
Zentrale Versorgungsbereiche:<br />
� Konzentration von zentrenbedeutsamen Funktionen<br />
� Multifunktionalität (Nutzungsmischung aus Einzelhandel,<br />
Dienstleistungen, Kultur, Freizeit, Verwaltung etc.)<br />
� Städtebauliche <strong>und</strong> gestalterische Einheit<br />
Innenstadt: gesamtstädtische bzw. überörtliche Bedeutung<br />
<strong>Stadt</strong>teilzentrum: stadtteilbezogene Gr<strong>und</strong>versorgung<br />
Sonderstandort des <strong>Einzelhandels</strong>:<br />
� Konzentration von überwiegend<br />
großflächigen <strong>und</strong> autok<strong>und</strong>enorientierten<br />
Betrieben<br />
� Gewerblich geprägte bzw.<br />
periphere (städtebaulich<br />
nicht integrierte) Lage<br />
Meisenberg: gesamtstädtische u.<br />
z.T. überörtliche Bedeutung<br />
Eigene Darstellung auf Basis der Deutschen Gr<strong>und</strong>karte<br />
Neben den Zentren sind solitäre Nahversorgungsstandorte <strong>und</strong> Sonderstandorte als Bestandteile<br />
des zukünftigen <strong>Zentrenkonzept</strong>es herausgestellt worden. Alle unterschiedlichen Zentrentypen<br />
übernehmen eine wichtige Versorgungsfunktion in der <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong>. Gleichwohl können sie<br />
nicht alle als schützenswerte Bereiche i.S.v. § 34 (3) oder auch § 2 (2) bzw. 9 (2a) BauGB eingestuft<br />
werden. Hierzu zählen neben den Sonderstandorten auch <strong>die</strong> solitären Versorgungsstandorte<br />
innerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong>.<br />
Da eine flächendeckende (wohnungsnahe) Gr<strong>und</strong>versorgung innerhalb <strong>Marsberg</strong>s jedoch nicht<br />
allein durch <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche sichergestellt werden kann, decken <strong>die</strong> solitären<br />
Nahversorgungsstandorte <strong>die</strong>se vorhandenen räumlichen Lücken ab. Somit wird erst unter Berücksichtigung<br />
<strong>die</strong>ser Standorte eine flächendeckende <strong>und</strong> umfassende wohnungsnahe Gr<strong>und</strong>versorgungsstruktur<br />
in <strong>Marsberg</strong> gewährleistet. Auch wenn <strong>die</strong>se Standorte nicht als zentrale<br />
Versorgungsbereiche gelten <strong>und</strong> somit nicht unter das „Schutzregime“ der §§ 2 (2), 9 (2a) <strong>und</strong><br />
34 (3) BauGB) fallen, <strong>die</strong>nen sie dennoch einer (schützenswerten) wohnortnahen Gr<strong>und</strong>versorgung<br />
der Bevölkerung (z.B. i.S.v. § 11 (3) BauNVO). Als räumliche Ausprägung eines überge-<br />
Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung � Planung Dortm<strong>und</strong><br />
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