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Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />

Mit Blick auf <strong>die</strong> aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits <strong>und</strong> unter Berücksichtigung<br />

der dezi<strong>die</strong>rten quantitativen <strong>und</strong> städtebaulichen Analysen sämtlicher <strong>Einzelhandels</strong>tandorte<br />

in <strong>Marsberg</strong> andererseits werden folgende zentrale Versorgungsbereiche als schützenswerte<br />

Bereiche i.S.d. §§ 2(2), 9(2a) <strong>und</strong> 34(3) BauGB sowie § 11(3) BauNVO sowie ergänzende Sonderstandorte<br />

vorgeschlagen:<br />

Karte 7: Perspektivische Zentren- bzw. Standortstruktur (einschließlich Sonderstandorte) in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong><br />

Zentrale Versorgungsbereiche:<br />

� Konzentration von zentrenbedeutsamen Funktionen<br />

� Multifunktionalität (Nutzungsmischung aus Einzelhandel,<br />

Dienstleistungen, Kultur, Freizeit, Verwaltung etc.)<br />

� Städtebauliche <strong>und</strong> gestalterische Einheit<br />

Innenstadt: gesamtstädtische bzw. überörtliche Bedeutung<br />

<strong>Stadt</strong>teilzentrum: stadtteilbezogene Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

Sonderstandort des <strong>Einzelhandels</strong>:<br />

� Konzentration von überwiegend<br />

großflächigen <strong>und</strong> autok<strong>und</strong>enorientierten<br />

Betrieben<br />

� Gewerblich geprägte bzw.<br />

periphere (städtebaulich<br />

nicht integrierte) Lage<br />

Meisenberg: gesamtstädtische u.<br />

z.T. überörtliche Bedeutung<br />

Eigene Darstellung auf Basis der Deutschen Gr<strong>und</strong>karte<br />

Neben den Zentren sind solitäre Nahversorgungsstandorte <strong>und</strong> Sonderstandorte als Bestandteile<br />

des zukünftigen <strong>Zentrenkonzept</strong>es herausgestellt worden. Alle unterschiedlichen Zentrentypen<br />

übernehmen eine wichtige Versorgungsfunktion in der <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong>. Gleichwohl können sie<br />

nicht alle als schützenswerte Bereiche i.S.v. § 34 (3) oder auch § 2 (2) bzw. 9 (2a) BauGB eingestuft<br />

werden. Hierzu zählen neben den Sonderstandorten auch <strong>die</strong> solitären Versorgungsstandorte<br />

innerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong>.<br />

Da eine flächendeckende (wohnungsnahe) Gr<strong>und</strong>versorgung innerhalb <strong>Marsberg</strong>s jedoch nicht<br />

allein durch <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche sichergestellt werden kann, decken <strong>die</strong> solitären<br />

Nahversorgungsstandorte <strong>die</strong>se vorhandenen räumlichen Lücken ab. Somit wird erst unter Berücksichtigung<br />

<strong>die</strong>ser Standorte eine flächendeckende <strong>und</strong> umfassende wohnungsnahe Gr<strong>und</strong>versorgungsstruktur<br />

in <strong>Marsberg</strong> gewährleistet. Auch wenn <strong>die</strong>se Standorte nicht als zentrale<br />

Versorgungsbereiche gelten <strong>und</strong> somit nicht unter das „Schutzregime“ der §§ 2 (2), 9 (2a) <strong>und</strong><br />

34 (3) BauGB) fallen, <strong>die</strong>nen sie dennoch einer (schützenswerten) wohnortnahen Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

der Bevölkerung (z.B. i.S.v. § 11 (3) BauNVO). Als räumliche Ausprägung eines überge-<br />

Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung � Planung Dortm<strong>und</strong><br />

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