Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />
weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben können in GE- <strong>und</strong> / oder GI-Gebieten 22<br />
zugelassen werden, wenn <strong>die</strong> Verkaufsfläche<br />
� dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist,<br />
� in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist,<br />
� dem Hauptbetrieb flächenmäßig <strong>und</strong> umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist <strong>und</strong><br />
� <strong>die</strong> Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten ist.<br />
9.2 Prüfschema zur Zulässigkeit von <strong>Einzelhandels</strong>vorhaben<br />
Übersicht über <strong>die</strong> Zulässigkeit von Vorhaben:<br />
Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment:<br />
� Gr<strong>und</strong>sätzlich in der Innenstadt<br />
� zur stadtbereichs- bzw. stadtteilspezifischen Gr<strong>und</strong>versorgung in den <strong>Stadt</strong>teilzentren<br />
( 800 m²: vorrangig Sonderstandort Meisenberg (räumliche Konzentration anzustreben)<br />
begründete Ausnahmen nach Einzelfallprüfung ggf. zulässig<br />
� Erweiterungspotenziale bestehender Betriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment<br />
(bis zu 10 % der Gesamt-VKF)<br />
begründete Ausnahmen nach Einzelfallprüfung ggf. zulässig<br />
22 Formulierung ist nicht gleichzusetzen mit bauplanungsrechtlicher Festsetzung. Hier sind ggf. differenzierte Vorga-<br />
ben erforderlich.<br />
Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung ���� Planung, Dortm<strong>und</strong><br />
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