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Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />

gend mit Warengruppen des kurzfristigen Bedarfs <strong>und</strong> ggf. auch teilweise mit Waren des mittelfristigen<br />

Bedarfs versorgen. Zudem muss <strong>die</strong> Gesamtheit der vorhandenen baulichen Anlagen<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Zuordnung innerhalb des räumlichen Bereichs <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> ihrer verkehrsmäßigen<br />

Erschließung <strong>und</strong> verkehrlichen Anbindung in der Lage sein, den Zweck eines zentralen Versorgungsbereichs<br />

– <strong>und</strong> sei es auch nur <strong>die</strong> Sicherstellung der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Nahversorgung – zu<br />

erfüllen. 10<br />

Sonderstandorte <strong>und</strong> solitäre Nahversorgungsstandorte gehören demnach nicht zu den schützenswerten<br />

zentralen Versorgungsbereichen im Sinne der Gesetzgebung, auch wenn sie eine<br />

beachtliche Versorgungsfunktion <strong>für</strong> ihr Umfeld erfüllen.<br />

Unstrittig – sowohl in der bisherigen Rechtsprechung als auch der aktuellen Literatur 11 – ist, dass<br />

sich zentrale Versorgungsbereiche ergeben können aus<br />

� planerischen Festlegungen (Bauleitplänen, Raumordnungsplänen),<br />

� raumordnerischen <strong>und</strong> / oder städtebaulichen Konzeptionen (wie z.B. dem <strong>Zentrenkonzept</strong>)<br />

oder auch<br />

� tatsächlichen örtlichen Verhältnissen.<br />

Dabei müssen entsprechende Standortbereiche nicht bereits vollständig als zentraler Versor-<br />

gungsbereich entwickelt sein. Somit ist also auch das Entwicklungsziel ein zu prüfendes Kriteri-<br />

um! Es muss aber zum Genehmigungszeitpunkt eines (in der Regel großflächigen) Einzelhandel-<br />

sansiedlungs- oder auch -erweiterungsvorhabens im Rahmen von Planungskonzeptionen ein-<br />

deutig erkennbar sein!<br />

Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche<br />

Nicht abschließend geklärt ist dahingegen jedoch <strong>die</strong> Frage, welche Kriterien an <strong>die</strong> (räumliche)<br />

Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche anzulegen sind. Die Abgrenzung sowie funktionale<br />

Definition zentraler Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungsperspektiven<br />

im Rahmen des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>es <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> <strong>die</strong>nt<br />

als unentbehrliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Steuerung des <strong>Einzelhandels</strong> im Rahmen der Bauleitplanung.<br />

Vorrangiges Ziel ist dabei <strong>die</strong> Sicherung / Entwicklung einer funktional gegliederten<br />

Zentrenhierarchie unter besonderer Berücksichtigung (städtischer) gewachsener Zentrenstrukturen.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass im Sinne der aktuellen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage (u.a. i.S.v. § 2 (2) BauGB, § 9 (2a) BauGB <strong>und</strong> § 34 (3) BauGB sowie § 24a<br />

LEPro NRW) sogenannte zentrale Versorgungsbereiche als schützenswerte Bereiche einzustufen<br />

sind.<br />

Im Sinne des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> sind als zentrale Versorgungsbereiche<br />

jene Bereiche im <strong>Stadt</strong>gebiet zu verstehen, <strong>die</strong> eine funktionale Einheit aus<br />

Einkaufen, Versorgen <strong>und</strong> Dienstleistungen bilden, also in erster Linie <strong>die</strong> Innenstadt sowie <strong>die</strong><br />

10 vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 1392/07<br />

11 vgl. u.a. Olaf Reidt, Die Genehmigung von großflächigen <strong>Einzelhandels</strong>vorhaben – <strong>die</strong> rechtliche Bedeutung des<br />

neuen § 34 Abs. 3 BauGB. In: UPR 7/2005, Seite 241ff sowie Kuschnerus, Ulrich; Der standortgerechte Einzelhandel;<br />

Bonn, 2007<br />

Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung ���� Planung, Dortm<strong>und</strong><br />

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