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Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />

sollten. Die hier aufgeführten Regelungen betreffen zukünftige <strong>Einzelhandels</strong>entwicklungen,<br />

d.h. <strong>die</strong> Neuansiedlung, Verlagerung oder Erweiterung von Betrieben. Für bereits bestehende<br />

bzw. genehmigte <strong>Einzelhandels</strong>betriebe, deren Nutzung bzw. Größenordnung gemäß <strong>die</strong>ser Regelungen<br />

an einem Standort zukünftig nicht mehr zulässig wäre, gilt der „passive“ Bestandsschutz.<br />

Dieser ist begrenzt auf den genehmigten Bestand <strong>und</strong> <strong>die</strong> genehmigte Funktion. Er erlischt<br />

bei Zerstörung oder erheblicher Änderung des Objekts sowie bei Aufnahme einer anderen<br />

Nutzung. 18 In einzelnen – nachfolgend explizit aufgeführten – Fällen kann durch entsprechende<br />

bauleitplanerische Festsetzungen auch abweichend ein erweiterter bzw. aktiver Bestandsschutz<br />

festgesetzt werden, der maßvolle Erweiterungen bzw. Nutzungsänderungen über den derzeitigen<br />

Bestand hinaus gewährleistet.<br />

Gr<strong>und</strong>satz 1<br />

Einzelhandelbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten sind zukünftig nur<br />

noch im Hauptgeschäftsbereich der Innenstadt, in den <strong>Stadt</strong>teilzentren sowie ausnahmsweise<br />

zur wohnortnahen Gr<strong>und</strong>versorgung in den Siedlungsbereichen zulässig.<br />

� Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der formulierten Zielsetzung einer hierarchisch gegliederten Zentrenstruktur<br />

sowie dem Ausbau bzw. der Sicherung einer möglichst flächendeckenden wohnortnahen<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung im <strong>Stadt</strong>gebiet sollen <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nahversorgungsrelevantem<br />

Hauptsortiment zukünftig ausschließlich in den definierten zentralen Versorgungsbereichen<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> sowie ausnahmsweise zur ergänzenden wohnortnahen<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung der Bevölkerung in den Siedlungsbereichen zulässig sein.<br />

� Um <strong>die</strong> Kompatibilität <strong>und</strong> „hierarchische Ordnung“ der einzelnen zentralen Versorgungsbereiche<br />

mit ihrer funktionalen Zuordnung (Innenstadt, <strong>Stadt</strong>teilzentren) zu gewährleisten<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Nahversorgung möglichst kleinmaschig <strong>und</strong> damit auch <strong>für</strong> alle Bevölkerungsgruppen<br />

(mobile <strong>und</strong> immobile) attraktiv <strong>und</strong> zukunftsfähig zu gestalten, ist es sinnvoll <strong>und</strong> zielführend,<br />

<strong>die</strong> Entwicklung großflächiger <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nahversorgungsrelevantem<br />

Hauptsortiment in Abhängigkeit von der Zentrenkategorie positiv zu steuern.<br />

Neuansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe mit dem Angebotsschwerpunkt<br />

im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich sollen vor dem Hintergr<strong>und</strong> geschehen, <strong>die</strong><br />

wohnortnahe Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Nahversorgung auch zukünftig zu sichern. Zusätzliche Angebote<br />

dürfen <strong>die</strong> wohnortnahe Gr<strong>und</strong>versorgung im <strong>Stadt</strong>gebiet nicht im Bestand gefährden bzw.<br />

gewünschte Entwicklungen beeinträchtigen. Eine <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Marsberg</strong>er Zentrenstruktur verträgliche<br />

Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Versorgungsfunktion<br />

des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches. Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen<br />

eines zusätzlichen Lebensmittelangebotes müssen dabei räumlich beschränkt sein.<br />

Während <strong>für</strong> den Hauptgeschäftsbereich in der Innenstadt in erster Linie <strong>die</strong> regionale Verträglichkeit<br />

eines Vorhabens zu beachten ist, sollten Entwicklungen in den <strong>Stadt</strong>teilzentren bestimmte,<br />

an der jeweiligen Versorgungsfunktion orientierte Betriebsgrößenordnungen <strong>für</strong><br />

der Gr<strong>und</strong>versorgung <strong>die</strong>nende Lebensmittelanbieter nicht überschreiten. Die Verträglichkeit<br />

einer solchen Entwicklung innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Marsberg</strong>er<br />

18 vgl. dazu auch: Kuschnerus, Ulrich; „ Der sachgerechte Bebauungsplan – Handreichungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> kommunale<br />

Planung“; Münster; 2004<br />

Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung ���� Planung, Dortm<strong>und</strong><br />

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