Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />
großflächiger <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten könnte<br />
zu einer städtebaulich bedenklichen Verschärfung des Wettbewerbs führen <strong>und</strong> einschlägige<br />
Betriebe zur Aufgabe zwingen. Bei derartigen Betriebsaufgaben besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass<br />
dann <strong>die</strong> Sortimentsstruktur geändert <strong>und</strong> (weitere) zentrenrelevante Warengruppen an <strong>die</strong>sen<br />
Standorten zu Lasten der Innenstadt- bzw. Zentrenentwicklung angeboten werden.<br />
Wird <strong>die</strong>ses gemäß der konzeptionellen Zielsetzung verhindert, entwickelt sich dann zumeist<br />
ein Leerstand, der zu einem Imageverlust einzelner Standortbereiche wie auch der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Marsberg</strong> insgesamt als Einkaufsstandort oder auch zu anderen städtebaulichen Problemen<br />
führen kann. Besondere Relevanz erhält <strong>die</strong>ser Gr<strong>und</strong>satz <strong>für</strong> bestehende Gewerbegebiete<br />
(ohne <strong>Einzelhandels</strong>vorprägung), weil damit möglicherweise <strong>die</strong> Standortqualität bezogen<br />
auf andere gewerbliche Nutzungen sinkt bzw. <strong>die</strong> Bodenpreise <strong>für</strong> andere Nutzungen zu<br />
stark erhöht werden, was dem Zielsystem zuwider liefe.<br />
Die Entwicklung vorhandener – stadtstrukturell sinnvoller – Flächenreserven am Sonderstandort<br />
Meisenberg ist daher der Ausweisung neuer Sonderstandorte vorzuziehen.<br />
� <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nicht-zentrenrelevanten (Haupt-)Sortimenten führen regelmäßig<br />
sogenannte Ergänzungs- oder Randsortimente. Während von nicht zentrenrelevanten<br />
Randsortimenten definitionsgemäß keine Gefährdung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche<br />
ausgeht, sind bei zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb der städtebaulich-funktionalen<br />
Zentren Auswirkungen auf <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche möglich.<br />
Obwohl das Anbieten von zentrenrelevanten Randsortimenten den städtebaulichen Zielen<br />
<strong>die</strong>ses <strong>Einzelhandels</strong>konzepts widerspricht, wäre ein völliger Ausschluss unrealistisch, da<br />
sich <strong>die</strong>se Angebotsform bereits in vielen Branchen etabliert hat (bei Möbeln z.B. Glas/Porzellan/Keramik).<br />
Diese zentrenrelevanten Randsortimente sollten jedoch nur in begrenztem<br />
Umfang <strong>und</strong> vor allem nur dann, wenn ein direkter Bezug zum Hauptsortiment vorhanden<br />
ist (z.B. Lebensmittel sind im Baumarkt nicht zulässig), zulässig sein.<br />
Auch hier gibt <strong>die</strong> Regelung des § 24a LEPro eine Begrenzung auf max. 10 % der gesamten<br />
Verkaufsfläche, höchstens jedoch 2.500 m² Verkaufsfläche vor. Unabhängig von der Größe<br />
der <strong>für</strong> zentrenrelevante Randsortimente insgesamt zulässigen Fläche sollte dabei sichergestellt<br />
werden, dass <strong>die</strong>se nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden kann. D.h., dass<br />
weiterhin angegeben sein sollte, wie groß <strong>die</strong> Fläche <strong>für</strong> ein einzelnes Sortiment maximal<br />
sein darf. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass eine solche Regelung nicht zur Einrichtung<br />
eines Shop-in-Shop-Systems genutzt wird, denn <strong>die</strong>ses käme einem Einkaufszentrum gleich.<br />
� Bestehende <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten (z.B.<br />
Möbelmärkte, Bau- <strong>und</strong> Gartenmärkte), <strong>die</strong> ihren Standort außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche<br />
<strong>und</strong> des Sonderstandorts Meisenberg haben, können ihre Verkaufsfläche<br />
erweitern, wenn <strong>die</strong>s der langfristigen Sicherung ihres Standortes <strong>die</strong>nt <strong>und</strong> sich <strong>die</strong>se<br />
Erweiterung nicht negativ auf <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche <strong>und</strong> Sonderstandorte bzw.<br />
deren Entwicklungsperspektiven auswirkt. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn <strong>die</strong><br />
Verkaufsflächenerweiterung ausschließlich durch nicht-zentrenrelevante Sortimente erfolgt,<br />
<strong>die</strong> Erweiterungsfläche einen Anteil von maximal 10 % der vorhandenen Gesamtverkaufsfläche<br />
nicht überschreitet („Aktiver“ Bestandsschutz).<br />
� Verkaufsstätten mit zentren- <strong>und</strong> nicht-zentrenrelevanten Sortimenten von produzierenden,<br />
Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung � Planung Dortm<strong>und</strong><br />
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