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Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Marsberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Marsberg</strong> ���� Fortschreibung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>s<br />

großflächiger <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten könnte<br />

zu einer städtebaulich bedenklichen Verschärfung des Wettbewerbs führen <strong>und</strong> einschlägige<br />

Betriebe zur Aufgabe zwingen. Bei derartigen Betriebsaufgaben besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass<br />

dann <strong>die</strong> Sortimentsstruktur geändert <strong>und</strong> (weitere) zentrenrelevante Warengruppen an <strong>die</strong>sen<br />

Standorten zu Lasten der Innenstadt- bzw. Zentrenentwicklung angeboten werden.<br />

Wird <strong>die</strong>ses gemäß der konzeptionellen Zielsetzung verhindert, entwickelt sich dann zumeist<br />

ein Leerstand, der zu einem Imageverlust einzelner Standortbereiche wie auch der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Marsberg</strong> insgesamt als Einkaufsstandort oder auch zu anderen städtebaulichen Problemen<br />

führen kann. Besondere Relevanz erhält <strong>die</strong>ser Gr<strong>und</strong>satz <strong>für</strong> bestehende Gewerbegebiete<br />

(ohne <strong>Einzelhandels</strong>vorprägung), weil damit möglicherweise <strong>die</strong> Standortqualität bezogen<br />

auf andere gewerbliche Nutzungen sinkt bzw. <strong>die</strong> Bodenpreise <strong>für</strong> andere Nutzungen zu<br />

stark erhöht werden, was dem Zielsystem zuwider liefe.<br />

Die Entwicklung vorhandener – stadtstrukturell sinnvoller – Flächenreserven am Sonderstandort<br />

Meisenberg ist daher der Ausweisung neuer Sonderstandorte vorzuziehen.<br />

� <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nicht-zentrenrelevanten (Haupt-)Sortimenten führen regelmäßig<br />

sogenannte Ergänzungs- oder Randsortimente. Während von nicht zentrenrelevanten<br />

Randsortimenten definitionsgemäß keine Gefährdung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche<br />

ausgeht, sind bei zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb der städtebaulich-funktionalen<br />

Zentren Auswirkungen auf <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche möglich.<br />

Obwohl das Anbieten von zentrenrelevanten Randsortimenten den städtebaulichen Zielen<br />

<strong>die</strong>ses <strong>Einzelhandels</strong>konzepts widerspricht, wäre ein völliger Ausschluss unrealistisch, da<br />

sich <strong>die</strong>se Angebotsform bereits in vielen Branchen etabliert hat (bei Möbeln z.B. Glas/Porzellan/Keramik).<br />

Diese zentrenrelevanten Randsortimente sollten jedoch nur in begrenztem<br />

Umfang <strong>und</strong> vor allem nur dann, wenn ein direkter Bezug zum Hauptsortiment vorhanden<br />

ist (z.B. Lebensmittel sind im Baumarkt nicht zulässig), zulässig sein.<br />

Auch hier gibt <strong>die</strong> Regelung des § 24a LEPro eine Begrenzung auf max. 10 % der gesamten<br />

Verkaufsfläche, höchstens jedoch 2.500 m² Verkaufsfläche vor. Unabhängig von der Größe<br />

der <strong>für</strong> zentrenrelevante Randsortimente insgesamt zulässigen Fläche sollte dabei sichergestellt<br />

werden, dass <strong>die</strong>se nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden kann. D.h., dass<br />

weiterhin angegeben sein sollte, wie groß <strong>die</strong> Fläche <strong>für</strong> ein einzelnes Sortiment maximal<br />

sein darf. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass eine solche Regelung nicht zur Einrichtung<br />

eines Shop-in-Shop-Systems genutzt wird, denn <strong>die</strong>ses käme einem Einkaufszentrum gleich.<br />

� Bestehende <strong>Einzelhandels</strong>betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten (z.B.<br />

Möbelmärkte, Bau- <strong>und</strong> Gartenmärkte), <strong>die</strong> ihren Standort außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche<br />

<strong>und</strong> des Sonderstandorts Meisenberg haben, können ihre Verkaufsfläche<br />

erweitern, wenn <strong>die</strong>s der langfristigen Sicherung ihres Standortes <strong>die</strong>nt <strong>und</strong> sich <strong>die</strong>se<br />

Erweiterung nicht negativ auf <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche <strong>und</strong> Sonderstandorte bzw.<br />

deren Entwicklungsperspektiven auswirkt. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn <strong>die</strong><br />

Verkaufsflächenerweiterung ausschließlich durch nicht-zentrenrelevante Sortimente erfolgt,<br />

<strong>die</strong> Erweiterungsfläche einen Anteil von maximal 10 % der vorhandenen Gesamtverkaufsfläche<br />

nicht überschreitet („Aktiver“ Bestandsschutz).<br />

� Verkaufsstätten mit zentren- <strong>und</strong> nicht-zentrenrelevanten Sortimenten von produzierenden,<br />

Junker <strong>und</strong> Kruse <strong>Stadt</strong>forschung � Planung Dortm<strong>und</strong><br />

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