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AGS 15: Beitrag Stadtbüro (Expertise für MBV NRW (2007))

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Rechtliche Grundlage für den Einsatz von EFRE-Mitteln in revolvierende Darlehens- und Beteiligungsinstrumente<br />

wurde mit der Regel 8 im Anhang der Verordnung [EG] 448/2004 geschaffen.<br />

Weitere Informationen gibt es beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung: www.bbr.bund.de<br />

• Genossenschaftliches Wohnen<br />

In <strong>NRW</strong> werden die Gründung von Genossenschaften im Bestand und die Neuschaffung von Miet- und<br />

Genossenschaftswohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von Wohnhäusern oder durch Änderung<br />

von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse gefördert. Die Förderung setzt voraus,<br />

dass mindestens 50 % der Haushalte in der Genossenschaft solche sind, die die Einkommensgrenze<br />

nach § 9 Abs. 2 WoFG i.V.m. § 1 der Verordnung zum WoFG <strong>NRW</strong> um 40 % nicht überschreiten.<br />

Die genossenschaftlichen Prinzipien beruhen auf dem Identitätsprinzip, der Selbsthilfe, der Selbstverwaltung<br />

und der Selbstverantwortung. Die zweifache Beziehung der Mitglieder einer Wohnungsgenossenschaft,<br />

die sowohl als Kapitalanleger als auch als Kunden des Unternehmens fungieren, führt dazu, dass<br />

die sonst üblichen Gegensätze zwischen Eigentümer- und Mieterinteressen abgeschwächt werden. Das<br />

Ziel genossenschaftlichen Wohnens ist die kostendeckende Bereitstellung von Wohnraum ohne nutzerfremde<br />

Kapitalinteressen. Genossenschaftsmitglieder sind wirtschaftliche Miteigentümer und erfahren<br />

dadurch Mietsicherheit und Schutz vor Verdrängung und Kündigung, der über die allgemeinen mietrechtlichen<br />

Bestimmungen hinaus geht und den Mitgliedern bestandssicheren Wohnraum bietet. Die Mitgliederförderung<br />

bedingt eine Orientierung an den Bedürfnissen der Bewohner/ Mitglieder und veranlasst<br />

Genossenschaften, auf sich verändernde Wohnbedürfnisse/ Anforderungen an das Wohnen zu reagieren.<br />

Weitere Informationen gibt es beim Ministerium für Bauen und Verkehr <strong>NRW</strong>: www.mbv.nrw.de

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