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Landschaftspflegerischer Begleitplan - Niedersächsischer ...

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Unterlage 12.1 (Anlage)<br />

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: Erweiterung des Sportboothafens Hitzacker 15.08.2013<br />

• und schließlich Maßnahmen formuliert, die die zu erwartenden negativen<br />

Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten minimieren. Diese Maßnahmen<br />

werden in den Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen <strong>Begleitplan</strong>s<br />

aufgenommen.<br />

2 Artenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

Die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind in § 44 BNatSchG<br />

formuliert.<br />

So ist es gemäß § 44 (1) BNatSchG verboten<br />

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu<br />

verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu<br />

beschädigen oder zu zerstören,<br />

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der<br />

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine<br />

erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen<br />

Population einer Art verschlechtert,<br />

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus<br />

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />

Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders<br />

geschützten bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten werden in § 7 (2) Nr. 13 bzw. Nr. 14<br />

BNatSchG definiert.<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für nach § 15<br />

zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz<br />

2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nur für die in<br />

Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die<br />

heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie.<br />

Sinngemäß gilt, dass für Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie oder europäische<br />

Vogelarten keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die ökologische Funktion der<br />

vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen<br />

Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Wenn erforderlich, können auch vorgezogene<br />

Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />

Planungsbüro Lindemann • Schwiepke 2 • 29482 Küsten S e i t e | 2

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