Landschaftspflegerischer Begleitplan - Niedersächsischer ...
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Unterlage 12.1 (Anlage)<br />
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: Erweiterung des Sportboothafens Hitzacker 15.08.2013<br />
• und schließlich Maßnahmen formuliert, die die zu erwartenden negativen<br />
Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten minimieren. Diese Maßnahmen<br />
werden in den Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen <strong>Begleitplan</strong>s<br />
aufgenommen.<br />
2 Artenschutzrechtliche Bestimmungen<br />
Die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind in § 44 BNatSchG<br />
formuliert.<br />
So ist es gemäß § 44 (1) BNatSchG verboten<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu<br />
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu<br />
beschädigen oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der<br />
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine<br />
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen<br />
Population einer Art verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus<br />
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders<br />
geschützten bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten werden in § 7 (2) Nr. 13 bzw. Nr. 14<br />
BNatSchG definiert.<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für nach § 15<br />
zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz<br />
2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nur für die in<br />
Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die<br />
heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie.<br />
Sinngemäß gilt, dass für Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie oder europäische<br />
Vogelarten keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die ökologische Funktion der<br />
vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen<br />
Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Wenn erforderlich, können auch vorgezogene<br />
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
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