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Landschaftspflegerischer Begleitplan - Niedersächsischer ...

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LBP: Erweiterung Sportboothafen Hitzacker<br />

Unterlage 12.1<br />

Kompensation<br />

9 Ermittlung des Kompensationsumfanges<br />

Die Kompensationsbilanzierung dient dazu, den Umfang der erforderlichen Ausgleichsund<br />

Ersatzmaßnahmen zusammenfassend darzustellen und in Ergänzung zu den Aussagen<br />

in Kap. 7 und 8 den Nachweis einer hinreichenden Kompensation entsprechend<br />

§ 15 BNatSchG zu führen.<br />

In Anlehnung an die Kompensationsgrundsätze der Flurbereinigungs-Leitlinie (NMELF<br />

2002) wird die Ermittlung des erforderlichen Umfangs von Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen<br />

anhand folgender Maßgaben vorgenommen:<br />

Boden<br />

Erheblich beeinträchtigte Funktionen von Böden allgemeiner Bedeutung (Böden der<br />

Wertstufe III) sind im Verhältnis 1 : 0,5 zu kompensieren. Sind Böden mit besonderer<br />

Bedeutung (Böden der Wertstufe IV) betroffen, beträgt das Verhältnis 1 : 1.<br />

Abweichend von der obigen Regelung wird der schadstoffbelastete Boden (Wertstufe II<br />

bis III) im Verhältnis 1 : 0,25) kompensiert.<br />

Soweit hierfür nicht Flächen entsiegelt werden können, findet eine Kompensation durch<br />

Aufwertung von Flächen statt um dadurch die Bodenfunktionen zu verbessern. Diese<br />

Flächen können gleichzeitig Mehrfachfunktionen erfüllen.<br />

Arten und Lebensgemeinschaften<br />

Für Biotoptypen der Wertstufen V und IV, die zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt<br />

werden, ist die Entwicklung möglichst der gleichen Biotoptypen in gleicher Ausprägung<br />

(Wertstufe) erforderlich. Hierfür sind möglichst Flächen mit Biotoptypen der Wertstufen<br />

I oder II zu verwenden. Sofern Biotoptypen der Wertstufen V und IV im vom<br />

Eingriff betroffenen Raum nicht wiederherstellbar sind und es sich um schwer regenerierbare<br />

(25 bis 150 Jahre Regenerationszeit) oder nicht regenerierbare (mehr als 150<br />

Jahre Regenerationszeit) Biotope handelt, erhöht sich der Kompensationsflächenbedarf<br />

im Verhältnis 1 : 2 beziehungsweise 1 : 3. Werden Biotoptypen der Wertstufe III<br />

zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, genügt die Entwicklung des betroffenen<br />

Biotoptyps auf gleicher Flächengröße auf Biotoptypen der Wertstufe I oder II. Nach<br />

Möglichkeit sollte eine naturnähere Ausprägung entwickelt werden.<br />

Planungsbüro Lindemann • Schwiepke 2 • 29482 Küsten S e i t e | 86

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