Landschaftspflegerischer Begleitplan - Niedersächsischer ...
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LBP: Erweiterung Sportboothafen Hitzacker<br />
Unterlage 12.1<br />
Kompensation<br />
9 Ermittlung des Kompensationsumfanges<br />
Die Kompensationsbilanzierung dient dazu, den Umfang der erforderlichen Ausgleichsund<br />
Ersatzmaßnahmen zusammenfassend darzustellen und in Ergänzung zu den Aussagen<br />
in Kap. 7 und 8 den Nachweis einer hinreichenden Kompensation entsprechend<br />
§ 15 BNatSchG zu führen.<br />
In Anlehnung an die Kompensationsgrundsätze der Flurbereinigungs-Leitlinie (NMELF<br />
2002) wird die Ermittlung des erforderlichen Umfangs von Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen<br />
anhand folgender Maßgaben vorgenommen:<br />
Boden<br />
Erheblich beeinträchtigte Funktionen von Böden allgemeiner Bedeutung (Böden der<br />
Wertstufe III) sind im Verhältnis 1 : 0,5 zu kompensieren. Sind Böden mit besonderer<br />
Bedeutung (Böden der Wertstufe IV) betroffen, beträgt das Verhältnis 1 : 1.<br />
Abweichend von der obigen Regelung wird der schadstoffbelastete Boden (Wertstufe II<br />
bis III) im Verhältnis 1 : 0,25) kompensiert.<br />
Soweit hierfür nicht Flächen entsiegelt werden können, findet eine Kompensation durch<br />
Aufwertung von Flächen statt um dadurch die Bodenfunktionen zu verbessern. Diese<br />
Flächen können gleichzeitig Mehrfachfunktionen erfüllen.<br />
Arten und Lebensgemeinschaften<br />
Für Biotoptypen der Wertstufen V und IV, die zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt<br />
werden, ist die Entwicklung möglichst der gleichen Biotoptypen in gleicher Ausprägung<br />
(Wertstufe) erforderlich. Hierfür sind möglichst Flächen mit Biotoptypen der Wertstufen<br />
I oder II zu verwenden. Sofern Biotoptypen der Wertstufen V und IV im vom<br />
Eingriff betroffenen Raum nicht wiederherstellbar sind und es sich um schwer regenerierbare<br />
(25 bis 150 Jahre Regenerationszeit) oder nicht regenerierbare (mehr als 150<br />
Jahre Regenerationszeit) Biotope handelt, erhöht sich der Kompensationsflächenbedarf<br />
im Verhältnis 1 : 2 beziehungsweise 1 : 3. Werden Biotoptypen der Wertstufe III<br />
zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, genügt die Entwicklung des betroffenen<br />
Biotoptyps auf gleicher Flächengröße auf Biotoptypen der Wertstufe I oder II. Nach<br />
Möglichkeit sollte eine naturnähere Ausprägung entwickelt werden.<br />
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