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Documents - Janus Verlag

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Archäologische Gutachten … für die geplanten Fahrrinnenanpassungen von Elbe und Wesernuell in die digitalen Karten eingehängt. DieseKartenelemente konnten in der Regel nach Typund Zeitstellung aufgeschlüsselt werden. Hinzukamen, auf Grundlage der BSH-Datenbankund der eigenen Geländeuntersuchungen, dieFundpunkte aller Wracks und aller bekanntenUnterwasserhindernisse. Schließlich wurdensämtliche Ergebnisse der hydroakustischenVermessungen einarbeitet. Die GIS-Projekteumfassten damit alle relevanten, für Analyseund Darstellung notwendigen Raumdaten undkonnten als Arbeitsgrundlage für alle Auswertungs-und Bewertungsarbeiten dienen.Einzelne Fundstellen und die eigentlichen,denkmalpflegerisch–archäologischen Resultateder beiden Gutachten können angesichts desnoch laufenden Planungsverfahrens an dieserStelle noch nicht behandelt werden. Wir gehenim Folgenden also nur kurz auf einige allgemeineKriterien unserer Bewertungen ein. Fundstellenangaben,die auf bloßen Aufsammlungen vonEinzelfunden im Gezeitenbereich des Flusses resultieren,sind in Bezug auf die geplanten Maßnahmenwenig relevant – in der Regel ist davonauszugehen, dass es sich um verlagerte Einzelfundeohne stratigrafischen Zusammenhanghandelt, welche bestenfalls indirekte Hinweiseauf intakte Fundstellen darstellen. Umgekehrtbedeutet der Nachweis von Baubefunden jeglicherArt und von Schiffswracks, dass am betreffendenFundplatz in der Regel noch aussagefähige,komplexe archäologische Zusammenhängezu erwarten sind. Dies gilt auch dann, wenn anden betreffenden Stellen bereits archäologischeUntersuchungen stattgefunden haben. Da essich stets um Fundstellen mit Feuchterhaltunghandelt, ist davon auszugehen, dass es sich inallen Fällen um Denkmale von hohem wissenschaftlichenund kulturellen Wert handelt, diegeeignet sind, wichtige Aspekte der Entwicklungder Kulturlandschaften an der Weser undder Elbe und ihrem Hinterland zu beleuchten.Der denkmalpflegerischen Bewertung der vorhandenenarchäologischen Fundstellen sind ansonstenenge Grenzen gesetzt. Den rechtlichenRahmen für diesen Aspekt der Bewertung bildendie Denkmalschutzgesetze der betroffenenBundesländer. Die entsprechenden Gesetzeformulieren in ihren §§ 1 und 2 gesetzlichenSchutz für Denkmale, an deren Erhaltung ausgeschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen,städtebaulichen sowie technik- oder heimatgeschichtlichenGründen ein öffentlichesInteresse besteht. Da die Daten zu den hierbehandelten Fundstellen im Wesentlichen ausListen der Denkmalpflegebehörden resultieren,war die Schutzwürdigkeit der aufgeführtenFundstellen nicht in Frage zu stellen.Nicht uneingeschränkt gilt dies allerdings fürmanche Wrackfundstellen. Besonders im Bereichder Außenweser war die Bewertungsgrundlagenoch so unzureichend, dass dasentsprechende Gutachten hier eine endgültigeBewertung von den Ergebnissen weiterer Untersuchungenabhängig mache musste. Die Resultatedieser Arbeiten liegen z. Zt. (August 2007)noch nicht vor.SchlussDie zahlreichen Fundpunkte von Schiffswracks,die in der Datenbank und den Karten des BSHerfasst sind, könnten den Eindruck erwecken,das deutsche Nordsee-Küstenmeer und die angrenzende„Ausschließliche Wirtschaftszone“(AWZ) seien archäologisch gründlich erforscht.Mit den tatsächlichen Verhältnissen hätte diesallerdings wenig zu tun. Die entsprechendenUntersuchungen des BSH berühren nur eineeinzige archäologische Quellengattung und nurdie jüngsten Abschnitte der Nutzungsgeschichtedes Raums. Die riesigen Zeitabschnitte, in denender Mensch die heute überfluteten Landschaftendes Kontinentalsockels als Siedelareale,Fisch- und Jagdgründe nutzte, bleiben von denUntersuchungen des Bundesamtes für Seeschifffahrtnaturgemäß vollkommen unberührt.Dass sich unsere Gutachten im Bereich derUntersuchungsgebiete Außenweser und Außenelbedennoch weitgehend auf schiffsarchäologischeFragestellungen konzentrierten, hatterein praktische Gründe. Archäologische Untersuchungenim deutschen Küstenflachmeer,die Anhaltspunkte auf räumliche Verteilungenund mögliches technisches Vorgehen im Untersuchungsgebiethätten liefern können, gibt esbislang nicht. Damit fehlten die wesentlichenVoraussetzungen für einen entsprechenden Zuschnittder im Rahmen des Gutachtens notwendigenUntersuchungen.Dass in den Untersuchungsgebieten mit entsprechendenDenkmälern zu rechnen war und seinwird, ist keine Frage archäologischer Theorie.Um dies zu erkennen, genügt ein Blick in dieFundlandschaften der Nachbarländer. Besondersvon Dänemark und Großbritannien sindinzwischen eine bedeutende Anzahl von Fundstellenmit teilweise ausgezeichnet erhaltenenarchäologischen Befunden bekannt geworden(Fischer 2004; Fleming 2004b; Grøn/Skaa-69

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