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Begründung FNP Daun 8 Änderung §§ 3(1) - Verbandsgemeinde ...

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<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Daun</strong><strong>Begründung</strong> zur 8. <strong>Änderung</strong> des Flächennutzungsplans 30 774Seite 65den konnten, ist in diesem Standortbereich die Investition in und Errichtung von einerPhotovoltaikanlage vorgesehen. Es handelt sich um eine zivile Konversionsfläche.Das geplante Sondergebiet „Photovoltaik“ umfasst diese Flächenbereiche im Gemarkungsbereich„Unter der Loeh“: die Flurstücke 5 tlw., 4 tlw. und 3 tlw. in der Flur 51, das Flurstück 45 tlw., Flur 37.Die topographische Lage weist diese Merkmale auf: Das Plangebiet ist insgesamt höher als dieUmgebung gelegen (ca. 415 m ü. NN). Die Planflächen stellen sich größtenteils als ebene Fläche,ähnlich wie ein Plateau, dar. Aufgrund dieser Lagemerkmale ist die betrachtete Fläche für die Solarenergienutzungim Allgemeinen und für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen (Aufstellung vonReihen an Solarmodultischen) prädestiniert.Das Plangebiet wurde als Rohstoffabbaugebiet für Vulkangestein und die Weiterverarbeitung genutzt.Im nördlichen Bereich sind Betriebsstätten und -gebäude vorhanden (u. a. eine Abfertigungshallefür den Fuhrpark der Firma „Zimmer Industries“) (Flurstück 2 tlw., Flur 51 und die Flurstücke40, 42 und 43, Flur 37).Im südlichen Bereich sind massive Betonbauten und Fundamente von Bunkeranlagen vorhanden.Die gesamten Plangebietsflächen sind durch intensiv befahrene Bereiche sowie Lagerplätze fürVulkangestein geprägt. Aufgrund der bisherigen Nutzung sind im Bestand keine hochwertigen Biotoptypenzu verzeichnen. Im Bereich westlich von den beplanten Flächen sind große Waldflächenangrenzend.Im Fortschreibungsentwurf für den Regionalen Raumordnungsplan Trier sind für die Planflächendiese Ausweisungen dokumentiert: Randbereich eines Vorranggebiets „Rohstoffsicherung“, Vorbehaltsgebiet„Erholung/ Fremdenverkehr“ und Vorbehaltsgebiet „Ressourcenschutz Schwerpunkt:Landschaftsbild“. Im Regionalen Raumordnungsplan Trier sind für diesen Bereich keine Vorrangflächenfür Photovoltaik ausgewiesen.Im Hinblick auf Vorgaben der Regional- und Landesplanung hat der Plangeber im Rahmen derbauleitplanerischen Abwägung der landesplanerische Stellungnahme gemäß § 20 LPlG keinegrundsätzlichen Konflikte erkannt.Hinsichtlich der Rohstoffsicherung ist anzumerken, dass der Flächeneigentümer ausdrücklich dieUmnutzung zur Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage beantragt hat. Damit wird in naherZukunft voraussichtlich kein konkreter Rohstoffabbau im Planänderungsbereich erfolgen, und diePlanänderung liegt im eigenen Interesse des Grundstückseigentümers.Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Flächennutzung für eine Photovoltaikanlage zwar eine mittel-bis langfristige, jedoch eine zeitlich begrenzte Nutzungsform darstellt. Nach Rückbau derPhotovoltaikanlage könnte die Fläche weiterhin für Rohstoffbelange in Zukunft genutzt werden.Im Hinblick auf derartige Freiflächen-Photovoltaikanlage bestehen aktuell einige Fördermöglichkeitennach dem EEG (Erneuerbare Energien Gesetz).Die Erschließung des Plangebietes ist mittels eines Weges, der am westlichen Rand der Waldflächenverläuft, gewährleistet. Die weitere Anbindung an den überörtlichen Verkehr erfolgt über dieLandesstraße L 46, welche östlich am Plangebiet vorbeiführt.Bei den nachfolgenden Planungsverfahren sind Abstimmungen mit dem Landesbetrieb für MobilitätGerolstein bezüglich der Abstandsflächen zur Landesstraße L 46 und der Zufahrten erforderlich.06.01.2014

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