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Begründung FNP Daun 8 Änderung §§ 3(1) - Verbandsgemeinde ...

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<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Daun</strong><strong>Begründung</strong> zur 8. <strong>Änderung</strong> des Flächennutzungsplans 30 774Seite 883.17.7 <strong>Änderung</strong> von Wohnbauflächen in Gemeinbedarfsfläche (Erweiterungsflächen imBereich des Krankenhauses „Maria Hilf“, ca. 0,3 ha)Die Darstellung von Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Klinik“ ist im Süden der Stadt<strong>Daun</strong> vorgesehen. Diese Flächendarstellung ist als Erweiterungsfläche der bereits ausgewiesenenGemeinbedarfsfläche „Klinik“ im Bereich des Krankenhauses „Maria Hilf“ vorgesehen. Im wirksamenFlächennutzungsplan ist die in Rede stehende <strong>Änderung</strong>sfläche als Wohnbaufläche dargestellt.Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche im Bereich des Krankenhauses „Maria Hilf“, ca. 0,3 haDie Fläche ist in direktem Anschluss südlich des Krankenhauses sowie östlich des Philosophenwegesin <strong>Daun</strong> gelegen. In der näheren Umgebung sind als Gebäude das Schwesternwohnheim undein Konventhaus vorhanden.Die überplanten Flächen zeichnen sich durch eine üppige Bewaldung aus: überwiegend sind Fichten,Spitzahorn, Hasel, Birke und Kiefer im Bestand vorhanden. Die unterlagerte Fläche ist überwiegendTrittrasen. Ein unbefestigter Rundweg ist in diesem Areal angelegt. Die Grundstücke warenzum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (im Dezember 2013) eingezäunt.Das Gelände ist durch ein starkes Gefälle geprägt. Das Gelände fällt nach Osten hin ab und ist unwegsam,teilweise sogar nur schwer zugänglich. Diese örtlichen Gegebenheiten sind bei einer zukünftigenverkehrlichen Erschließung der einzelnen Flurstücke (ggf. Anlage von Stellplätzflächen)zu berücksichtigen. Eine gemeindliche Erschließungsstraße führt westlich an dem Krankenhausvorbei zu der Planfläche. Im Plangebiet sind u. a. alte Natursteinmauern vorhanden, welche daszum Teil starke Gefälle auffangen. Nördlich schließt sich ein Ziergarten mit einem Einfamilienhausan, hier bestehen teils hochgewachsene alte Obstbäume.Da es sich um eine Innenbereichsfläche nach § 34 BauGB handelt, sind zu erwartende Eingriffe inNatur und Landschaft nicht ausgleichspflichtig (§ 1a (3) BauGB). Des Weiteren wäre im Falle einerBP-Aufstellung dies nach § 13a BauGB möglich (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Daher sind06.01.2014

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