vant sind. Die verbliebenen relevanten Bo<strong>de</strong>nfunktionen wer<strong>de</strong>n anschließend hinsichtlich ihresBeeinträchtigungsgra<strong>de</strong>s geprüft.Hinsichtlich <strong>de</strong>r bewertungsrelevanten Bo<strong>de</strong>nfunktionen ist zu beachten, dass bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>raltlastenbezogenen Pflichten gem. § 4 Abs. 4 BBodSchG das Schutzbedürfnis aus <strong>de</strong>r planungsrechtlichzulässigen Nutzung abzuleiten ist, soweit <strong>die</strong>s mit <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r nicht nutzungsbedingtenBo<strong>de</strong>nfunktionen zu vereinbaren ist.‚…Anhaltspunkte <strong>für</strong> das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbeson<strong>de</strong>re,wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum o<strong>de</strong>r in erheblicher Menge mit Schadstoffenumgegangen wur<strong>de</strong> und <strong>die</strong> jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- o<strong>de</strong>r Verfahrensweise o<strong>de</strong>rStörungen <strong>de</strong>s bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in <strong>de</strong>nBo<strong>de</strong>n vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind <strong>die</strong>se Anhaltspunkte insbeson<strong>de</strong>re dann gegeben,wenn <strong>die</strong> Art <strong>de</strong>s Betriebs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Stilllegung <strong>de</strong>n Verdacht nahe legen, dassAbfälle nicht sachgerecht behan<strong>de</strong>lt, gelagert o<strong>de</strong>r abgelagert wur<strong>de</strong>n. … Anhaltspunkte <strong>für</strong> dasVorliegen einer schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong>de</strong>rung ergeben sich dazu ergänzend insbeson<strong>de</strong>re durchallgemeine o<strong>de</strong>r konkrete Hinweise auf1. <strong>de</strong>n Eintrag <strong>von</strong> Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Mengeüber <strong>die</strong> Luft o<strong>de</strong>r Gewässer o<strong>de</strong>r durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfälleno<strong>de</strong>r Abwässer auf Bö<strong>de</strong>n,2. eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Bö<strong>de</strong>n,3. erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- o<strong>de</strong>r Futterpflanzen am Standort,4. das Austreten <strong>von</strong> Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Bö<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>rAltablagerungen,5. erhebliche Bo<strong>de</strong>nabträge und -ablagerungen durch Wasser o<strong>de</strong>r Wind…’ 7Gem. BBodSchG § 8 können zur Beurteilung <strong>von</strong> schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong>de</strong>rungen bestimmteWerte herangezogen wer<strong>de</strong>n:1. Werte, bei <strong>de</strong>ren Überschreiten unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nnutzung eine einzelfallbezogenePrüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bo<strong>de</strong>nverän<strong>de</strong>rungo<strong>de</strong>r Altlast vorliegt (Prüfwerte)2. Werte <strong>für</strong> Einwirkungen o<strong>de</strong>r Belastungen, bei <strong>de</strong>ren Überschreiten unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r jeweiligen Bo<strong>de</strong>nnutzung in <strong>de</strong>r Regel <strong>von</strong> einer schädlichen Bo<strong>de</strong>nverän<strong>de</strong>rungo<strong>de</strong>r Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich sind (Maßnahmenwerte)Schutzgut OberflächengewässerHier wird geprüft, ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> behördlich durchsetzbare Umweltschutzmaßnahmen zurAbwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>für</strong> betroffene Oberflächengewässer vorliegen. Solche Gefahren könnenvorliegen, wenn <strong>die</strong> Qualität eines Oberflächengewässers durch <strong>die</strong> Standortnutzung in <strong>de</strong>r Vergangenheitund gegenwärtig schädlich verän<strong>de</strong>rt bzw. beeinträchtigt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine solche Beeinträchtigungin <strong>de</strong>r Zukunft zu erwarten ist. Dabei kann es sich sowohl um organoleptisch festgestellteals auch analytisch nachgewiesene Beaufschlagungen <strong>von</strong> Oberflächengewässern auf o<strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r relevanten Umgebung <strong>de</strong>s Standortes mit standortbürtigen Schadstoffen han<strong>de</strong>ln.Ein erster Anhaltspunkt <strong>für</strong> eine solche Beeinträchtigung bei Fließgewässern ist, wenn sich <strong>die</strong>Gewässergüte (Biologisch-chemische Güte nach <strong>de</strong>m Saprobiensystem) in Fließrichtung unterhalb<strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r Beaufschlagung signifikant gegenüber <strong>de</strong>r anstromigen Güte verschlechtert hat.Bei stehen<strong>de</strong>n Gewässern darf das Trophiensystem keiner Verschlechterung unterliegen.7 BBodSchV, § 3 (1) und (2)16 | REFINA: | MESOTES
Das Thüringer Wassergesetz z. B. schreibt vor, dass <strong>die</strong> <strong>für</strong> Bo<strong>de</strong>nverunreinigungen Verantwortlichen<strong>die</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zur Scha<strong>de</strong>nsermittlung und zur Beseitigung <strong>von</strong> Verunreinigungendurchzuführen haben, wenn <strong>die</strong>se eine nachhaltige Gewässerverunreinigung besorgenlassen (§ 87 Abs. 1 ThürWG).Die <strong>für</strong> Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben <strong>die</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zurScha<strong>de</strong>nsermittlung und Scha<strong>de</strong>nsbegrenzung und zur Beseitigung <strong>von</strong> Verunreinigungen durchzuführen,soweit <strong>die</strong>se nicht bereits nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetzesgefor<strong>de</strong>rt sind. Die Sanierung hat sich an <strong>de</strong>n Bewirtschaftungszielen sowie <strong>de</strong>n jeweiligen Maßnahmenprogrammennach § 36 WHG auszurichten.Schutzgut GrundwasserEs ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> signifikante Beeinflussungen <strong>de</strong>s Grundwasservorkommensvorliegen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> zuständige Behör<strong>de</strong> veranlassen könnte, Gefahrenabwehrmaßnahmen anzuordnen.Solche Gefahren können vorliegen, wenn <strong>die</strong> Qualität <strong>de</strong>s Grundwassers durch <strong>die</strong> Standortnutzungin <strong>de</strong>r Vergangenheit und gegenwärtig schädlich verän<strong>de</strong>rt bzw. beeinträchtigt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>reine solche Beeinträchtigung in <strong>de</strong>r Zukunft zu erwarten ist.Eine solche Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Grundwassergüte tritt in <strong>de</strong>r Regel ein, wenn durch Direkteintrag(z.B. Leckagen / Havarien an <strong>de</strong>fekten Tanks, maro<strong>de</strong> Kanalisationen, Versenkbrunnen etc.) o<strong>de</strong>rdurch Migration <strong>von</strong> Schadstoffen durch <strong>die</strong> Bo<strong>de</strong>nschichten (nachhaltige schädliche Verän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nfunktion 1c) vom betreffen<strong>de</strong>n Standort ausgehend das Grundwasser mitstandortbürtigen Schadstoffen <strong>de</strong>rart beaufschlagt wur<strong>de</strong>, dass gemäß <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>rarbeitsgemeinschaftWasser (1998) 8 <strong>von</strong> einem erheblichen Grundwasserscha<strong>de</strong>n zu sprechen ist, d.h. <strong>die</strong>Geringfügigkeitsschwelle nach LAWA (1998) überschritten wur<strong>de</strong>.Die <strong>für</strong> Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben <strong>die</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zurScha<strong>de</strong>nsermittlung und Scha<strong>de</strong>nsbegrenzung und zur Beseitigung <strong>von</strong> Verunreinigungen durchzuführen,soweit <strong>die</strong>se nicht bereits nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Bo<strong>de</strong>nschutzgesetzesgefor<strong>de</strong>rt sind (signifikante Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nfunktion 1c). Die Autoren gehen aus ihrertechnischen Sicht da<strong>von</strong> aus, dass auch beim Grundwasser <strong>die</strong> Frage <strong>de</strong>s Bewirtschaftungsgrundsatzes- sowohl unter ökologischem als auch unter wasserwirtschaftlichem Aspekt - unter <strong>de</strong>mBlickwinkel <strong>de</strong>r nachhaltigen Entwicklung zu betrachten ist.Sonstige SchutzgüterUnter ‚sonstige Schutzgüter’ wer<strong>de</strong>n hier solche verstan<strong>de</strong>n, <strong>die</strong> aufgrund <strong>de</strong>r speziellen Situationeines jeweiligen Standortes <strong>für</strong> <strong>die</strong> Allgemeinheit schützenswert sind und nicht in <strong>de</strong>n vorherigenAbschnitten aufgeführt sind. Sie können <strong>de</strong>r Art nach vielfältig sein z.B. Arbeitsplätze, Biotope,Geotope usw..2.2.2.3. Verpflichtungsgrundtyp Rekultivierung / Stilllegung <strong>von</strong> Altablagerungen/ DeponienDie zuständige Behör<strong>de</strong> kann <strong>für</strong> Deponien, <strong>die</strong> vor <strong>de</strong>m 11. Juni 1972 betrieben wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r mit<strong>de</strong>ren Errichtung begonnen war, <strong>für</strong> <strong>de</strong>ren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen.Sie kann <strong>de</strong>n Betrieb <strong>die</strong>ser Anlagen ganz o<strong>de</strong>r teilweise untersagen, wenn eine erheblicheBeeinträchtigung <strong>de</strong>s Wohles <strong>de</strong>r Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen o<strong>de</strong>r Befristungennicht verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. In <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn kann <strong>die</strong> zuständige Behör<strong>de</strong> <strong>für</strong> Deponien,<strong>die</strong> vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1990 betrieben wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>ren Errichtung begonnen war, Befristungen,Bedingungen und Auflagen <strong>für</strong> <strong>de</strong>ren Errichtung und Betrieb anordnen 9 .8 Län<strong>de</strong>rarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): ‚Geringfügigkeitsschwellen (Prüfwerte) zur Beurteilung <strong>von</strong>Grundwasserschä<strong>de</strong>n und ihre Begründung’, 21.12.19989 Gesetz zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kreislaufwirtschaft und Sicherung <strong>de</strong>r umweltverträglichen Beseitigung <strong>von</strong> Abfällen(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994, § 35 Bestehen<strong>de</strong> AbfallbeseitigungsanlagenREFINA: | MESOTES | 17