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die städtebauliche o von standortentwick für belastete ... - Difu.de

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- <strong>von</strong> Behör<strong>de</strong>n zur Gestaltung <strong>von</strong> Sanierungsanordnungen,- <strong>von</strong> Juristen zur Beratung pflichtiger Mandanten sowie- <strong>von</strong> Gerichten zur Beweiserhebungverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Das Verfahren erscheint zunächst umfangreich und kompliziert. Dies relativiert sich jedoch schnell,weil <strong>für</strong> je<strong>de</strong>n einzelnen Standort eine Vielzahl <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Kriterien nicht relevant sind. Jedochist <strong>die</strong> vollständige Prüfung aller Verpflichtungen unabdingbar, um das Haftungsrisiko zu <strong>de</strong>finieren.Die Wunschvorstellung insbeson<strong>de</strong>re <strong>von</strong> Vollzugs- und an<strong>de</strong>ren beteiligten Behör<strong>de</strong>n, einen solchenAbwägungsprozess beispielsweise auf <strong>de</strong>r Basis einer Entscheidungsmatrix ‚automatisiert’durchzuführen, bleibt illusorisch. Die Aufgabe ist nur mit entsprechen<strong>de</strong>m Sachverstand auf naturwissenschaftlicherund umweltrechtlicher Basis lösbar.3. Prognose <strong>de</strong>s Investitionsrisikos3.1. Einführung, Herangehensweise und PrüfkriterienUnter <strong>de</strong>m Investitionsrisiko wer<strong>de</strong>n Kosten verstan<strong>de</strong>n, <strong>die</strong> sich über ein Inanspruchnahmerisikohinaus aus Umweltschutzverpflichtungen im Zusammenhang mit künftigen Nutzungen ergeben 59 .Einfachstes Beispiel ist <strong>de</strong>r so genannte ‚kontaminationsbedingte Mehraufwand’ 60 , <strong>de</strong>r sich ausabfallrechtlichen Verpflichtungen - nicht aus gefahrenrelevanten Tatbestän<strong>de</strong>n - ergibt. Somit istdas Investitionsrisiko auf <strong>die</strong> ökologischen Kosten-Auswirkungen standortspezifischer realer Investitionsabsichtenausgerichtet.Im Gegensatz zum Inanspruchnahmerisiko, bei <strong>de</strong>m es im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verantwortungum <strong>die</strong> Beurteilung einer vorhan<strong>de</strong>nen Situation im Status quo geht, sind somit bezüglich<strong>de</strong>s nutzungsbezogenen Risikos Vorhaben im weitesten Sinne zu berücksichtigen, <strong>die</strong> ein Grundstückseigentümer,-erwerber o<strong>de</strong>r –nutzer in <strong>de</strong>r Zukunft verwirklichen möchte, und welche dasGesetz an öffentlich-rechtliche Anfor<strong>de</strong>rungen knüpft, häufig sogar unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Erteilungeiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung o<strong>de</strong>r Ähnliches stellt 61 . Hierbeihan<strong>de</strong>lt es sich z. B. um eine Baugenehmigung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Errichtung einer baulichen Anlage o<strong>de</strong>reine immissionsschutzrechtliche Genehmigung <strong>für</strong> Errichtung und Betrieb einer emittieren<strong>de</strong>n Anlage.Maßnahmen <strong>de</strong>r Stilllegung, <strong>de</strong>s Abrisses / Rückbaus baulicher und <strong>de</strong>r Demontage technischerAnlagen sind analog zu betrachten.Die Reichweite solcher Maßnahmen wird im Allgemeinen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen bestimmt, <strong>die</strong> imRahmen einer Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Stoffbelastungen einerseits und <strong>de</strong>rNutzung an<strong>de</strong>rerseits als verhältnismäßig zu betrachten sind. Dabei hat <strong>die</strong> Behör<strong>de</strong> – an<strong>de</strong>rs alsbeim polizeirechtlichen Eingriff, bei <strong>de</strong>m lediglich das zur Gefahrenabwehr ausreichen<strong>de</strong> Mitteldurchsetzbar ist – <strong>die</strong> Möglichkeit, Umweltstandards anzustreben, <strong>die</strong> <strong>von</strong> Vorsorgeerwägungenbestimmt sind. Die Ermessensspielräume sind dabei wesentlich enger als beim Vollzug <strong>de</strong>s Polizei-und Ordnungsrechts, weil <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Umgang mit kontaminierten Bo<strong>de</strong>nanteilen und kontaminiertemBaugrubenwasser abfallrechtlich bzw. wasserrechtlich normierte Prozeduren und technischeZielparameter vorgeschrieben sind.Zur Durchsetzung ihrer For<strong>de</strong>rungen be<strong>die</strong>nt sich <strong>die</strong> Behör<strong>de</strong> nach Erfahrungen <strong>de</strong>r Autoren in<strong>de</strong>r Praxis regelmäßig <strong>de</strong>s Instrumentariums <strong>de</strong>r Nebenbestimmung zu <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Geneh-59 Weitere Investitionsrisiken bestehen beispielsweise bzgl. <strong>de</strong>s Baugrun<strong>de</strong>s (Baugrundrisiko aufgrund einerungünstigen natürlichen Ausbildung <strong>de</strong>s Untergrun<strong>de</strong>s) o<strong>de</strong>r bzgl. genehmigungsrechtlicher Aspekte aus <strong>de</strong>mBaurecht heraus.60 Darunter wer<strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>nkontaminationen verstan<strong>de</strong>n, <strong>die</strong> keine haftungsrechtliche Relevanz inne haben, jedochim Falle <strong>von</strong> Baumaßnahmen bei Eingriffen in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>utlichen Kostenerhöhungen aufgrund <strong>de</strong>rEntsorgungspflichtigkeit führen können.61 Grunewald & Duken, GuG 3/95, S. 226REFINA: | MESOTES | 85

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