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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011A. Vorwort 1Durch das Gesetz zur Modernisierung des HGrG (HGrGMoG) wird erstmals zugelassen,dass die Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder in ihremRechnungswesen - alternativ zum bisherigen kameralen Rechnungswesen -nach den Grundsätzen der <strong>staatliche</strong>n doppelten Buchführung (<strong>staatliche</strong> <strong>Doppik</strong>)gestaltet werden kann.Nach § 49a HGrG richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein,das zur Gewährleistung einheitlicher Verfahrens- und Datengrundlagen jeweilsfür Kameralistik, <strong>Doppik</strong> und Produkthaushalte Standards erarbeitet und anschließendeinmal jährlich überprüft. Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriftendes Bundes und der Länder umgesetzt.Die <strong>staatliche</strong> <strong>Doppik</strong> folgt gemäß § 7a HGrG den Vorschriften des Ersten unddes Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt, des Dritten BuchesHandelsgesetzbuch (HGB) und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführungund Bilanzierung. Die Vorschriften des HGB sind dabei an verschiedenenStellen zu konkretisieren, um den Besonderheiten der öffentlichen Haushaltegerecht zu werden. Einerseits weisen die öffentlichen HaushalteUnterschiede zu den Wirtschaftsunternehmen auf, für die das HGB keine oderkeine passenden Regelungen bietet. Andererseits ist die Vergleichbarkeit deröffentlichen Haushalte untereinander aus haushaltsrechtlicher und aus finanzstatistischerSicht unabdingbar. Darüber hinaus ist eine Vergleichbarkeit auchfür eine konsolidierte Darstellung der Gebietskörperschaften, die im Hinblick aufdie vorgenommenen Ausgliederungen, Auslagerungen und Teilprivatisierungenvon <strong>staatliche</strong>n Aufgaben notwendig sein kann, von besonderer Bedeutung.Die vorliegenden „Standards <strong>staatliche</strong>r <strong>Doppik</strong>“ legen deshalb für die öffentlichenHaushalte einheitliche Ansatz-, Bewertungs- und Darstellungsregeln festund regeln die Abschlüsse auf <strong>staatliche</strong>r Ebene.In dieser Fassung der „Standards <strong>staatliche</strong>r <strong>Doppik</strong>“ werden die zurzeit geltendenRegelungen des HGB zu Grunde gelegt.1 Sollte zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet werden, jeweils die weibliche und die männlicheBezeichnung zu verwenden, ist mit dem männlichen Begriff die weibliche und männlichePerson gemeint.Seite 11 von 102

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