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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20114.2.4. ZuschreibungenDabei handelt es sich um Werterhöhungen von Zugängen vorhergehenderHaushaltsjahre, die in aller Regel die Rücknahme früherer außerplanmäßigerAbschreibungen aufgrund des Wertaufholungsgebotes gemäß § 253 Abs. 5HGB darstellen.4.2.5. BilanzberichtigungWenn aufgrund von Bilanzierungsfehlern ein nicht den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausgewiesenwurde, ist die Vermögensrechnung zu korrigieren. Eine rückwirkende Korrekturdurch Veränderung endgültiger Jahresabschlüsse erfolgt nicht. DieKorrekturen werden stattdessen wie folgt vorgenommen:Eine erfolgsneutrale Berichtigung der für die Eröffnungsbilanz ermittelten Werteist innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Eröffnungsbilanzstichtag zulässig.Innerhalb dieses Zeitraums sind die Korrekturen erfolgsneutral in demHaushaltsjahr, in dem sie bekannt werden, vorzunehmen und im Anhang zu erläutern.Bilanzierungsfehler in Folgebilanzen sind erfolgswirksam in dem Haushaltsjahrzu korrigieren, in dem sie bekannt werden.Seite 25 von 102

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