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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011Beruht die Bewertung für die Eröffnungsbilanz auf dem vorsichtig geschätztenZeitwert, sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Wertermittlungzu Grunde zu legen; soweit Zustand und Beschaffenheit des Sachanlagevermögenszu berücksichtigen sind, ist als Stichtag der Tag der Inaugenscheinnahmeanzusehen.Von Dritten erhaltene Zuschüsse zu Gegenständen des Sachanlagevermögenswerden in den Sonderposten für Investitionen (Tz. 5.6.) eingestellt.5.1.2.1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlichder Bauten auf fremden Grundstücken5.1.2.1.1. GrundstückeIm Posten „Grundstücke“ wird sämtlicher bebauter und unbebauter Grund undBoden mit Ausnahme des Grund und Bodens des Infrastrukturvermögens undder Naturgüter ausgewiesen. Für die Bewertung der Grundstücke gelten dienachfolgenden Vorgaben unabhängig vom Ausweis in einem der PostenGrundstücke, Infrastrukturvermögen oder Naturgüter.Hinsichtlich der Flächen, die ständig von oberirdischen Gewässern bedeckt sind(Wasserflächen, z. B. Flüsse, Kanäle, Seen) richtet sich die Abgrenzung gegenihre Ufer nach den wasserrechtlichen Vorschriften.Beruht die Bewertung für die Eröffnungsbilanz auf dem vorsichtig geschätztenZeitwert, ist der vom Gutachterausschuss ermittelte aktuelle Bodenrichtwert unterBeachtung eines evtl. erforderlichen Anpassungsbedarfs an die Besonderheitendes zu bewertenden Grund und Bodens (z. B. wegen einer dauerhaftenöffentlichen Zweckwidmung) anzusetzen. Beim Grundvermögen „Gewässer“ istvom Ansatz gemarkungsscharfer Bodenrichtwerte abzusehen und stattdessenentsprechend der Nutzungskategorien über größere Gebiete (z. B. Landkreis)ein durchschnittlicher Bodenrichtwert zu bilden.Liegt ein Bodenrichtwert nicht vor, erfolgt die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahrenauf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)1 sowie der Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums fürVerkehr, Bau- und Wohnungswesen (WertR) in der jeweils gültigen Fassung.Für nachstehend aufgeführte Grundstücke kann der vorsichtig geschätzte Zeitwertfür die Eröffnungsbilanz auch nach folgenden Vorgaben ermittelt werden:- Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 2 im planungsrechtlichen Innenbereicheiner Stadt sind mit 30 v. H. des mittleren Bodenrichtwerts derumliegenden Grundstücke anzusetzen.1 Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) löste zum 01. Juli 2010 die Wertermittlungsverordnung(WertV) ab.2 Es handelt sich dabei um den Grund und Boden, auf dem sich gesondert auszuweisendes Infrastrukturvermögenbefindet (Grund und Boden unter Straßen, Brücken und Deichen).Seite 29 von 102

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