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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_201112.2.2.1. Konsolidierung des KapitalsIm Rahmen der Zusammenführung der Abschlüsse zur konsolidierten Vermögensrechnungsind die Kapitalverflechtungen der Einheiten untereinander imRahmen der so genannten Kapitalkonsolidierung gesondert zu berücksichtigen,da eine bloße Addition der Einzelabschlüsse dazu führen würde, dass das Eigenkapitalder Einheit doppelt im konsolidierten Abschluss dargestellt würde(auf der Passivseite der Tochter und auf der Aktivseite der Mutter als Finanzanlage).Zur Vermeidung solcher Doppelrechnungen sind analog zum § 301 HGB dieBeteiligungsbuchwerte mit dem jeweiligen Eigenkapital der Tochterunternehmenzu verrechnen. Dies geschieht nach der Neubewertungsmethode.In Fällen, in denen das Mutterunternehmen eine geringere Beteiligungsquoteals 100 v. H. besitzt, ist analog § 307 HGB trotzdem eine Vollkonsolidierung, allerdingsmit ergänzendem Minderheitsausweis, durchzuführen. Die Anteile andererGesellschafter am Eigenkapital sind als „Ausgleichsposten für die Anteileanderer Gesellschafter“ gesondert auszuweisen. Diese Anteile gehören zumEigenkapital des konsolidierten Abschlusses.12.2.2.2. Konsolidierung von Forderungen und Verbindlichkeiten(Schuldenkonsolidierung)Im konsolidierten Abschluss können keine Forderungen und Verbindlichkeitendes Verbundes als wirtschaftliche Einheit gegen sich selbst ausgewiesen werden.Im Rahmen der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse sind daher analog§ 303 Abs.1 HGB Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungenund Verbindlichkeiten zwischen den in den konsolidierten Abschluss einbezogenenVerbundeinheiten sowie entsprechende RAP zu eliminieren.12.2.2.3. Konsolidierung zwischengesellschaftlicher Ergebnisse (Zwischenergebniseliminierung)Gewinne und Verluste, die aus Lieferungen und Leistungen zwischen Verbundeinheitenentstanden sind, gelten aus Sicht des konsolidierten Abschlusses alsnicht realisiert. Analog § 304 HGB sind die internen Gewinne und Verluste involler Höhe zu eliminieren, außer wenn die Eliminierung der Zwischenergebnissefür die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendenBildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des konsolidierten Abschlussesnur von untergeordneter Bedeutung ist.12.2.2.4. Konsolidierung von Aufwand und Ertrag:Aufwand und Ertrag aus internen Umsätzen dürfen in der konsolidierten Erfolgsrechnungnicht ausgewiesen werden. Sie sind analog zu § 305 HGB miteinanderzu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigenSeite 76 von 102

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