staatliche Doppik
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Dok. SsD_Stand_09_08_2011Rechnungsabgrenzungspostens über den Zeitraum, für den die Zuwendunggewährt wird, abzugrenzen.Bei kofinanzierten Fördermaßnahmen hat die Gebietskörperschaft gegenüberdem Zuwendungsempfänger eine Zahlungsverpflichtung (Verbindlichkeit) inHöhe der insgesamt bewilligten Mittel, gleichzeitig aber auch einen Anspruchauf Drittmittel gegenüber dem Kofinanzierer. Die Erträge aus diesem Anspruchsind mit Bewilligung gegenüber dem Zuwendungsempfänger realisiert.Nach dem Gruppierungsplan zählen Erstattungen innerhalb des öffentlichenBereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereicheninsbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben zu den Zuweisungen undZuschüssen. Diese sind nur in diesem Posten zu erfassen, wenn es sich umErstattungen für geleistete Zuwendungen (Kofinanzierungen) handelt. Andernfallssind sie nicht hier zu erfassen, sondern bei der Ertragsart auszuweisen,der sie sachlich zuzuordnen sind (z. B. Personalkostenerstattungen aufgrundvon Abordnungen unter „Sonstige Erträge“).Im Anhang sind die Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen den Aufwendungenaus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber zu stellen, soweit sie zuderen „Kofinanzierung“ gewährt werden. Sie sind nach Herkunftsbereichen undLeistungen aufzuschlüsseln, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslagenicht von untergeordneter Bedeutung ist.6.4. Erträge aus Verwaltungstätigkeit, UmsatzerlöseUnter den Erträgen aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse sind sämtliche Erträgeauszuweisen, die im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit der Verwaltungsowohl im hoheitlichen als auch im übrigen Bereich entstehen.6.4.1. Erträge aus GebührenIn diesem Posten sind Entgelte für öffentlich-rechtliche Leistungen auszuweisen.Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die als Gegenleistung füreine individuell zurechenbare öffentliche Leistung geschuldet werden. Grundsätzlichsind Erträge aus Gebühren als realisiert zu betrachten, wenn die öffentlicheGebietskörperschaft ihrer Leistungspflicht nachgekommen ist. Da die Ertragsrealisierungvoraussetzt, dass die Ansprüche aus Gebühren hinreichendkonkretisiert sind, ist auf den Zeitpunkt der Bescheiderstellung abzustellen.6.4.2. Erträge aus Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgeldernund ZwangsgeldernDen Erträgen aus Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgeldern und Zwangsgeldernliegt kein Leistungsaustausch zugrunde. Sie entstehen vielmehr imWege eines Verwaltungsaktes. Mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist somitauch der Ertrag als realisiert zu betrachten.Seite 56 von 102