11.07.2015 Aufrufe

staatliche Doppik

staatliche Doppik

staatliche Doppik

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Dok. SsD_Stand_09_08_20116.22. Außerordentliche ErträgeUnter dem Posten "außerordentliche Erträge" sind Erträge auszuweisen, dieaußerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallen (§ 277 Abs. 4 HGB).Dabei handelt es sich um Vorgänge, die in hohem Maße ungewöhnlich sind, d.h. deren Auftreten nicht erwartet werden kann, und die selten oder unregelmäßigvorkommen, d. h. nicht ständig anfallen bzw. nicht wiederkehrender Naturund somit nicht planbar sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfülltsein.Es handelt sich um nicht nachhaltig erzielbare Erfolge. Sie sind daher wederdem Verwaltungsergebnis, auch nicht den sonstigen Erträgen, noch dem Finanzergebniszuzurechnen. Dabei ist mit Blick auf die gesamte Verwaltungstätigkeitim Einzelfall zu prüfen, ob ein besonderer Vorgang im Hinblick auf diebisherige und künftige Entwicklung vorliegt.Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögenssind daher grundsätzlich nicht als außerordentliche Erträge zu betrachten.Sie werden als sonstige Erträge ausgewiesen.Außerordentliche Erträge sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang(vgl. Anlage 3, Nr. 20) zu erläutern.6.23. Außerordentliche AufwendungenUnter dem Posten "außerordentliche Aufwendungen" sind Aufwendungen auszuweisen,die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallen (§ 277Abs. 4 HGB). Definition und Abgrenzung ergeben sich analog den AußerordentlichenErträgen (vgl. Tz. 6.22.). Sie sind ebenfalls hinsichtlich ihres Betragesund ihrer Art im Anhang erläuterungsbedürftig.6.24. Außerordentliches ErgebnisDas außerordentliche Ergebnis ist der Saldo aus außerordentlichen Erträgenund Aufwendungen.6.25. SteuernHier sind die Steuern der Gebietskörperschaft aus eigenen Steuerschuldverhältnissenauszuweisen. Es werden sowohl die Aufwendungen als auch die Erträgeaus Erstattungen erfasst.6.25.1. Steuern vom Einkommen und vom ErtragUnter diesem Posten werden die von der Verwaltung zu entrichtenden Steuernvom Einkommen und vom Ertrag wie z. B. die Körperschaftsteuer, die Gewer-Seite 64 von 102

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!