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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.2.2.6. Forderungen aus der Steuerverteilung und FinanzausgleichsbeziehungenAls Forderungen aus der Steuerverteilung sind folgende Forderungen auszuweisen: Forderungen gegenüber dem Bund aus Steuern, für die der Bund zwar dieVerwaltungshoheit, aber nicht die Ertragshoheit hat (z. B. Biersteuer),Forderungen gegenüber einem Land aus Steuern, für die das Land zwar dieVerwaltungshoheit, aber nicht die Ertragshoheit hat (z. B. Bundessteuern,Gemeinschaftsteuern), Forderungen aus Steueranteilen gegenüber dem Bund, den Ländern, Kommunenoder Kirchen/Religionsgemeinschaften, die aus Erstattungsverpflichtungengegenüber Steuerpflichtigen entstehen. Für diese Steueranteile hatdas Land zwar die Verwaltungshoheit, aber nicht die alleinige Ertragshoheit,Forderungen gegenüber den Ländern oder Kommunen aus der Steuerzerlegung.Unter Forderungen aus Finanzausgleichsbeziehungen sind folgende Forderungenauszuweisen:Forderungen aus dem Länderfinanzausgleich. Hierzu zählen auch Forderungenaus Bundesergänzungszuweisungen,Forderungen aus dem kommunalem Finanzausgleich,Forderungen aus sonstigen Finanzausgleichen, die landesunterschiedlichausgestaltet sein können (bspw. in Hessen: Gewerbesteuerumlage gegenüberKommunen, die gesetzlich geregelt ist).5.2.2.7. Sonstige VermögensgegenständeDie Bildung einer Pauschalwertberichtigung ist unzulässig.5.2.3. Wertpapiere des UmlaufvermögensIn diesem Posten werden Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstigeWertpapiere ausgewiesen, die nur kurzfristig gehalten werden bzw. zum Verkaufbestimmt sind. Die Ausführungen zu den Finanzanlagen haben für diesenPosten mit Ausnahme der Vorgabe zur Wertminderung Gültigkeit. Nach § 253Abs. 4 HGB sind die Wertpapiere des Umlaufvermögens stets mit dem niedrigerenWert (AHK oder Marktpreis) anzusetzen.5.2.3.1. Anteile an verbundenen Unternehmen und EinrichtungenZu diesem Posten zählen die verbundenen Unternehmen und Einrichtungen, andenen die Gebietskörperschaften kurzfristig beteiligt sind.Seite 43 von 102

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