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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.7.2. PflichtrückstellungenEs sind im Wesentlichen folgende Rückstellungen zu bilden:5.7.2.1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche VerpflichtungenFür Beamte und andere nach Bundes- oder Landesrecht versorgungsberechtigtePersonen sind Rückstellungen für Pensionen, Beihilfen und ähnliche Verpflichtungenzu bilden. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus Rechtsansprüchen,die vor dem 01.01.1987 erworben wurden. Das Passivierungswahlrechti.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB findet keine Anwendung.Das handelsrechtliche Wahlrecht zum Ansatz mittelbarer Pensionsverpflichtungen(Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB) wird nicht ausgeübt. Mittelbare Pensionszusagenwerden weder bilanziert noch im Anhang erläutert.Das Saldierungsgebot i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB findet keine Anwendung.Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungenoder vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen bestimmt sind,dürfen somit nicht mit diesen verrechnet werden.Grundsätzlich ist für die Bewertung der Pensionsrückstellungen auf den Erfüllungsbetragabzustellen.Die Errechnung des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen für Pensionen undBeihilfen erfolgt nach versicherungsmathematischen Regeln unter Verwendunggeeigneter Generationensterbetafeln. Sie ist für Personen vorzunehmen, denennach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. nach den für die Abgeordneten geltendengesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdienstzeitbzw. Mindestmandatszeit ein Anspruch auf Versorgung gewährt werdenkann. Für bereits laufende Leistungen und unverfallbare Anwartschaftenpensionierter oder ausgeschiedener Beamter ist der Barwert der Verpflichtunganzusetzen. Bei aktiven Beamten ist eine Verteilung über die gesamte Dienstzeitauf der Grundlage des Teilwertverfahrens vorzunehmen.Erwartete Pensions- und Rentenanpassungen, Besoldungs- und Entgeltsteigerungensind zu berücksichtigen. Dies erfolgt auf Basis des Durchschnittsprozentsatzes,der jeweils aus der Steigerung der vergangenen sieben Jahre ermitteltwird.Die Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungenfür Beihilfen erfolgt mit Hilfe eines Durchschnittsprozentsatzes, der aufder Basis der Pro-Kopf-Ausgabensteigerungen für Beihilfen an Pensionäre dervergangenen sieben Jahre ermittelt wird.Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen sind pauschal mit einemZinssatz von 4,5 v. H. abzudiskontieren. Der Zinssatz wird jährlich durchdas Gremium zur Standardisierung des <strong>staatliche</strong>n Rechnungswesen (§ 49aHGrG) überprüft und bei Abweichung von mehr als 0,5 Prozentpunkten vomReferenzzinssatz durch das Gremium entsprechend angepasst.Seite 47 von 102

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