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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_201112.1.1. Umfang Bundes- bzw. LandesabschlussDie Einbeziehung von Verbundeinheiten (auf die die Kernverwaltung einen beherrschendenEinfluss ausübt) in den Bundes- bzw. Landesabschluss erfolgtunter Beachtung der Konsolidierungswahlrechte analog § 296 HGB durch Vollkonsolidierung.Im Folgenden werden die Rechtsformen aufgelistet, die in denBundes- bzw. Landesabschluss einzubeziehen sind:12.1.1.1. Sonderhaushalte/Körperschaften des öffentlichen RechtsSonderhaushalte nach § 26 Abs. 2 BHO / LHO stellen Ausgliederungen aus derKernverwaltung dar. Die Mittel des Sonderhaushalts werden im Haushaltsplannur noch im Saldo aus Einnahmen und Ausgaben als Zuschuss ausgewiesen.Die eigentliche Bewirtschaftung erfolgt innerhalb des Rechnungswesens desSonderhaushalts.Der Einfluss der Kernverwaltung auf den Sonderhaushalt ist beherrschend.Sonderhaushalte sind daher stets in den Bundes- bzw. Landesabschluss aufzunehmen.Soweit der Einfluss der Kernverwaltung auf Körperschaften des öffentlichenRechts beherrschend ist, sind auch diese in den Bundes- bzw. Landesabschlusseinzubeziehen.12.1.1.2. Bundes-/Landesbetriebe, sonstige Sondervermögen bzw. eigenbetriebsähnlicheEinrichtungen nach § 26 BHO / LHOBundes-/Landesbetriebe sind aus dem übrigen öffentlichen Vermögen ausgegliederteEinheiten. Sie haben eine eigenverantwortliche Betriebsleitung sowieein Aufsichtsgremium. Der Einfluss der Kernverwaltung ist in der Regel beherrschend.Bundes- bzw. Landesbetriebe sind in den Bundes- bzw. Landesabschlussaufzunehmen.12.1.1.3. Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR)Nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind wegen der fehlendeneigenen Rechtspersönlichkeit in den Bundes- bzw. Landesabschluss aufzunehmen.12.1.2. Umfang GesamtabschlussZur Einbeziehung in den Gesamtabschluss ist für jede rechtlich selbständigeOrganisationseinheit eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Besteht auf dieseEinheiten ein beherrschender Einfluss (vgl. Tz. 10.2.), so sind diese in denGesamtabschluss einzubeziehen.Seite 72 von 102

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