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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20116.4.3. UmsatzerlöseUnter die Umsatzerlöse fallen grundsätzlich alle Erlöse, die im Rahmen der gewöhnlichenVerwaltungstätigkeit anfallen, aber nicht aus Steuern, Finanzausgleichsbeziehungen,Zuweisungen bzw. Zuschüssen, Gebühren sowie Geldstrafen,Geldbußen, Verwarnungsgeldern und Zwangsgeldern resultieren.Hierzu zählen u. a. Erträge aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen,die zum gewöhnlichen Leistungsangebot der Verwaltung gehören.6.5. Bestandsveränderungen/aktivierte EigenleistungenAls Bestandsveränderungen sind Änderungen bei den als Beständen in derVermögensrechnung ausgewiesenen fertigen Erzeugnissen sowie unfertigenErzeugnissen und Leistungen darzustellen, die be- oder verarbeitet werden.Fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren sind nicht unterdiesem Posten nachzuweisen.Die Änderungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den zu Herstellungskostenbewerteten Jahresanfangs- und Jahresendbeständen. Ursache der Differenzkönnen Mengen- oder Wertänderungen sein. Wertänderungen sind hiernur zu berücksichtigen, soweit sie nicht unüblich hoch sind.Zu den Bestandsveränderungen gehören auch Änderungen an fertigen Erzeugnissenund unfertigen Erzeugnissen und Leistungen, die noch nicht abrechnungsfähigsind.Eigenleistungen sind aktivierbar,- wenn sie selbstständig bewertbar sind,- nicht der Erhaltung, sondern der dauerhaften Wertverbesserung dienen,- wenn es sich um materielle Vermögensgegenstände handelt.Die aktivierten Eigenleistungen dürfen keine Zulieferungen Dritter von erheblicherBedeutung, die keiner eigenen Bearbeitung unterlagen, enthalten; liegenZulieferungen Dritter von erheblicher Bedeutung vor, so sind diese unmittelbarim Anlagevermögen zu aktivieren und nicht als aktivierte Eigenleistung abzubilden.6.6. Sonstige ErträgeZu den sonstigen Erträgen gehören alle Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit,die nicht den vorhergehenden Kontengruppen zuzuweisen oder als Erträgeaus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungendes Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge oder außerordentlicheErträge zu klassifizieren sind.Hierunter fallen u. a. Erträge aus Anlagenabgängen, der Auflösung von Rückstellungenund Sonderposten.Seite 57 von 102

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