staatliche Doppik
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Anlage 1Anlage 1:Gliederung von Vermögens- und Erfolgsrechnung (Einzelabschluss)Die <strong>staatliche</strong> <strong>Doppik</strong> orientiert sich an den handelsrechtlichen Vorgaben zur Gliederungvon Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. §§ 266, 275 Abs. 2HGB), die in Anlehnung an den § 265 Abs. 1 u. 5 HGB an die <strong>staatliche</strong>n Besonderheitenangepasst wurden.Die vorgegebenen Gliederungen sind verbindlich, eine weitere Untergliederung derPosten ist zulässigLeerposten brauchen nicht ausgewiesen zu werden, es sei denn, dass im vorhergehendenHaushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde (vgl.§ 265 Abs. 8 HGB).Seite 80 von 102