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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.1.3.4. Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen, mit denenein Beteiligungsverhältnis bestehtEs bestehen gegenüber den allgemeinen Regelungen zu den Finanzanlagen(Tz. 5.1.3.) und den Regelungen zu den Ausleihungen an verbundene Unternehmenund Einrichtungen (Tz. 5.1.3.2.) keine weiteren Besonderheiten. Umfasstsind Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen nach Tz. 5.1.3.3..5.1.3.5. Wertpapiere des AnlagevermögensEs sind die Wertpapiere des Anlagevermögens unter diesem Posten auszuweisen,die nicht als Anteile an verbundenen Unternehmen/Einrichtungen und nichtals Beteiligungen zu betrachten sind. Hierunter fallen u. a. festverzinsliche Kapitalmarktpapiere,Kapitalmarktpapiere mit Gewinnbeteiligungsansprüchen undwertpapierähnliche Rechte, wie z. B. Schatzbriefe, Obligationen, Aktien oderGenussscheine.Beruht die Bewertung für die Eröffnungsbilanz auf dem vorsichtig geschätztenZeitwert, ist der Börsen- oder Marktwert zum Bilanzstichtag anzusetzen (beizulegenderWert). Nicht börsennotierte Wertpapiere sind höchstens mit dem Nominalwertanzusetzen.Finanzderivate (z. B. Zinsswapgeschäfte) sind schwebende Geschäfte. Werdendiese von der Gebietskörperschaften zur Steuerung des Chance-Risikoprofilsdes Schuldenbestandes aufgenommen, stellen diese sind keine eigenständigbewertbaren Vermögensgegenstände dar, auch wenn diese positive Barwerteausweisen. Diese bilden mit dem Grundgeschäft (z. B. Schuldscheindarlehen)zusammen eine Bewertungseinheit. Die Bildung einer Rückstellung für drohendeVerluste aus schwebenden Geschäften unterbleibt insoweit (§ 254 HGB)(Tz. 5.8. letzter Absatz).5.1.3.6. Sondervermögen ohne eigenverantwortliche BetriebsleitungUnter diesen Posten fallen die Sondervermögen für Versorgungsrücklagen undalle anderen Sondervermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung sowieZweckvermögen.Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sind unter dem PostenAnteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen auszuweisen.5.1.3.7. sonstige Ausleihungen (Sonstige Finanzanlagen)Unter diesen Posten fallen alle restlichen Finanzanlagen des Anlagevermögensmit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr. Dazu gehören z. B. aufgrund von MietundPachtverträgen geleistete Kautionen und in Darlehensform gewährte Zuwendungen(Tz. 5.1.1.1.), Genussrechte - sofern sie nicht oder durch Namenspapiereverbrieft sind - Joint-Venture-Anteile, die nicht als Beteiligungen anzusetzensind, GmbH-Anteile, die keine Beteiligungen sind, sowieMitgliedschaften in eingetragenen Genossenschaften.Seite 39 von 102

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