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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20117. AnhangDie Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs ergibt sich aus § 264 HGB„Pflicht zur Aufstellung“ (des Jahresabschlusses). Der Anhang ist Bestandteildes Jahresabschlusses. Sein Inhalt bestimmt sich nach dem fünften Teil desHGB (§§ 284 ff. HGB) unter Berücksichtigung notwendiger Ergänzungen bzw.Konkretisierungen, die sich aus der Besonderheit öffentlicher Haushaltswirtschaftergeben.Der Anhang gliedert sich in die Abschnitte:I. Allgemeine AngabenII.III.IV.Angewandte Bilanzierungs- und BewertungsmethodenErläuterungen zur VermögensrechnungErläuterungen zur ErfolgsrechnungV. Sonstige AngabenAus Anlage 3 ergeben sich Gliederung und Pflichtangaben des Anhangs.8. LageberichtDie Aufstellung des Lageberichts für die Gebietskörperschaft erfolgt weitgehendnach den Vorgaben des HGB für große Kapitalgesellschaften.Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich aus § 264 HGB.Sein Inhalt bestimmt sich nach den §§ 289 und 315. Die Mindestangaben basierenauf den Rechnungslegungsstandards DRS 15 1 „Lageberichterstattung“und DRS 5 2 „Risikoberichterstattung“. Diese Standards sind geprägt von denAnforderungen der Privatwirtschaft an einen Lagebericht. Die dort genanntenmöglichen Angaben sind auf die Gebietskörperschaften nicht vollumfänglichübertragbar und daher zu modifizieren.1 Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 15 (DRS 15) "Lageberichterstattung" vom07. Dezember 2004, am 26.02.2005 vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeigerbekannt gemacht (Beilage).2 Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5 (DRS 5) "Risikoberichterstattung" vom 29. Mai2001, vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger (98a) bekannt gemacht. Zuletztgeändert durch Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 1 (BAnz. Nr. 121avom 2. Juli 2004) sowie durch Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 3(BAnz. Nr. 164 vom 31. August 2005).Seite 66 von 102

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