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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011lanzstichtag gegenüberzustellen und ggf. eine außerplanmäßige Abschreibungauf den niedrigeren Wert vorzunehmen.Für zweifelhafte Forderungen sind Einzelwertberichtigungen zu bilden. Diesekönnen auch, insbesondere bei so genannten Massenforderungen, in Form vonpauschalierten Einzelwertberichtigungen erfolgen. Die Forderungen werden dadurchunter Berücksichtigung eingeräumter Sicherheiten mit dem wahrscheinlicheingehenden Wert ausgewiesen.Uneinbringliche Forderungen werden vollständig abgeschriebenZur Abdeckung des allgemeinen Forderungsausfallrisikos sind Pauschalwertberichtigungenauf die bereinigten Forderungsbestände zu bilden. Der Prozentsatzwird aus dem durchschnittlichen Forderungsausfall der vier Jahre vor demBilanzstichtag ermittelt.Nach § 268 Abs. 4 HGB ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeitvon mehr als einem Jahr bei jedem Posten im Anhang anzugeben.5.2.2.1. Forderungen aus SteuernForderungen aus Steuern stellen Ansprüche der Gebietskörperschaften ausSteuerschuldverhältnissen (Ausnahme Steuervergütungen) gegenüber natürlichenund juristischen Personen dar. Rückforderungen aus Steuervergütungen(z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Kindergeld, Altersvermögenszulage),werden unter dem Posten Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen(Tz. 5.2.2.2.) ausgewiesen.Die Gebietskörperschaft, die die Verwaltungshoheit über die Steuern besitzt,weist die Forderungen aus Steuern zum Bilanzstichtag in voller Höhe aus. Forderungenaus steuerlichen Nebenleistungen sind ebenfalls anzusetzen. In Höheder Steuer-Anteile, die anderen Gebietskörperschaften bzw. Kirchen/Religionsgemeinschaftenaufgrund deren Ertragshoheit zustehen, sindnicht die Forderungen aus Steuern zu kürzen, sondern sind Verbindlichkeitenaus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen auszuweisen.Die Bilanzierung von Forderungen aus Steuern erfolgt, soweit die nach § 38Abgabenordnung entstandenen Steueransprüche am Bilanzstichtag hinreichendkonkretisiert sind.Die Ertragsrealisation tritt im Rahmen von Veranlagungen und Anmeldungengrundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungs- bzw. Anmeldungszeitraums ein. EineErfassung dieser Forderungen setzt jedoch eine hinreichende Konkretisierungdes Steueranspruchs voraus, die in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Datenzur Berechnung der Steuer freigegeben werden. Aus Vereinfachungsgründenfinden nur die bis 31.12. veranlagten Fälle Berücksichtigung. Mit demEingang der Anmeldung ist bei Zahllastfällen die Steuerforderung hinreichendkonkretisiert und wirtschaftlich entstanden. Die im Januar eingehenden Anmeldungenfür Anmeldungszeiträume der Vorjahre sind zu berücksichtigen. Die Ertragsrealisationvon Steuervorauszahlungen ist mit der hinreichenden Konkretisierungsukzessive zu den einzelnen Fälligkeitsterminen gegeben.Seite 41 von 102

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