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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.7.3.3. Rückstellungen für unterlassene InstandhaltungRückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgendenHaushaltsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 HGB), werden aus Wesentlichkeitsgründen nicht gebildet.5.8. VerbindlichkeitenVerbindlichkeiten sind sowohl in der Eröffnungsbilanz als auch in den Folgebilanzennach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag (in der RegelNennbetrag) auszuweisen, unabhängig davon, wie hoch der Ausgabebetrag ist.Als Ausgabebetrag wird der dem Schuldner zugeflossen Betrag bezeichnet.Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag (Disagio),ist der Unterschiedsbetrag als Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250Abs. 3 HGB) zu aktivieren (s. Tz. 5.3.). Der Unterschiedsbetrag ist grundsätzlichauf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen (planmäßige Abschreibung). Dashandelsrechtliche Wahlrecht nach § 250 Abs. 3 HGB, diesen Posten nicht anzusetzen,ist nicht anzuwenden. Abschluss, Bearbeitungs- und Verwaltungsgebührensind ebenfalls aktiv abzugrenzen und auf die Laufzeit des Darlehens zuverteilen.Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen,der für die Rückzahlung vereinbart bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäftenabgesichert wurde. Wenn keine Kurssicherungsvereinbarungen getroffenwurden, ist der jeweilige von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlicheReferenzkurs maßgeblich; zum Bilanzstichtag ist dieser dem Referenzkursam Bilanzstichtag gegenüberzustellen und der jeweils höhere Erfüllungsbetraganzusetzen, soweit die Restlaufzeit 1 Jahr nicht übersteigt.Finanzderivate, die Teil einer Bewertungseinheit (§ 254 HGB) sind, werden alsschwebende Geschäfte nicht bilanziert, sondern gemeinsam mit dem Grundgeschäft(z. B. Darlehen) bewertet (vgl. Tz. 5.1.3.5.).5.8.1. Anleihen und ObligationenIn diesem Posten sind kurz-, mittel- und langfristige Schuldverschreibungenauszuweisen. Dazu gehören u. a. Landesschatzanweisungen und -obligationen.5.8.2. Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenAusgewiesen werden kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten gegenüberKreditinstituten.Der Ausweis erfolgt mit den Salden gemäß Kontoauszug. Schwebeposten sind zuberücksichtigen.Seite 51 von 102

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