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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011Die Wahlrechte nach § 296 HGB sind so auszuüben, dass Einheiten nicht in dieVollkonsolidierung einzubeziehen sind, wenn> nur eine eingeschränkte Verfügungsgewalt besteht,> Anteile ausschließlich zum Zwecke der Wiederveräußerung gehaltenwerden,> die Berücksichtigung für die Darstellung der tatsächlichen Finanz-, Ertrags-und Vermögenslage von untergeordneter Bedeutung ist,> die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlichen Angabennicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhaltensind.Zusätzlich sind in den Gesamtabschluss auch die Daten der assoziierten Einheitenaufzunehmen. Diese werden gemäß des geringeren Steuerungszugriffsallerdings nicht im Rahmen einer Vollkonsolidierung in den Gesamtabschlussaufgenommen, sondern sind unter Anwendung der Equity-Methode zu berücksichtigen(Tz. 12.2.3.).Organisatorische Einheiten, die unter einer gemeinsamen Leitung mit anderenverbundfremden Organisationen stehen (Beispielfall: 50:50-Beteiligung undgemeinsame Leitung einer Öffentlichen Privaten Partnerschaft), werden analogzu den assoziierten Einheiten unter Anwendung der Equity-Methode in den Gesamtabschlussaufgenommen, obwohl das HGB in diesen Fällen eine anteilsmäßigeKonsolidierung im Rahmen einer so genannten Quoten-Konsolidierungals Wahlrecht vorsieht.Alle anderen Beteiligungen der Gebietskörperschaft (entsprechend § 296 HGBnicht vollkonsolidierte verbundene Einheiten, in Anlehnung an § 296 HGB nichtat Equity einbezogene Einheiten und Beteiligungen mit Quoten unter 20 v. H.)werden über ihre Anschaffungs- und Herstellungskosten als Finanzanlageneinbezogen.Im Folgenden werden mögliche Rechtsformen ausschließlich auf ihre grundsätzlicheEinbeziehungsmöglichkeit in den Konsolidierungskreis hin bewertet:12.1.2.1. KapitalgesellschaftenEine Kapitalgesellschaft ist in den Konsolidierungskreis einzubeziehen undgrundsätzlich voll zu konsolidieren, wenn die Kernverwaltung einen beherrschendenEinfluss ausübt oder ausüben könnte (vgl. Tz. 10.2.).12.1.2.2. PersonengesellschaftenAuf die Personengesellschaften können die Ausführungen zu den Kapitalgesellschaftenübertragen werden.Ein beherrschender Einfluss lässt sich insbesondere herbeiführen> durch einen Unternehmensvertrag (Beherrschungsvertrag),> durch den Personengesellschaftsvertrag oderSeite 73 von 102

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