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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_201112.2.1.2. BewertungNach der Einheitstheorie sind die Vermögensgegenstände und das Kapital inder konsolidierten Vermögensrechnung nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten.Dabei sind die testierten Jahresabschlüsse der Verbundtöchter einzubeziehen,sofern dies nicht zu einem unzutreffenden Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage führt. Andernfalls ist eine Handelsbilanz II auf derGrundlage dieser Standards zu erstellen.Für die Erstbilanzierung ist es zulässig, dass zunächst nicht alle BewertungsundBilanzierungsmaßstäbe im Konzern im Gesamtabschluss nach denGrundsätzen des <strong>staatliche</strong>n Einzelabschlusses vereinheitlicht sind. In einerÜbergangszeit von 5 Jahren werden die Ansatz-, Bewertungs- und Darstellungsgrundsätzeim Gesamtverbund harmonisiert.12.2.1.3. AbschlussstichtagDie in den konsolidierten Abschluss eingehenden Einzelabschlüsse sollen denselbenAbschlussstichtag wie die Verbundmutter haben. Liegt der Abschlussstichtagseiner Verbundtochter um mehr als drei Monate vor dem Stichtag deskonsolidierten Abschlusses, so ist diese Verbundtochter auf Grund eines aufden Stichtag und den Zeitraum des konsolidierten Abschlusses aufgestelltenZwischenabschlusses in den konsolidierten Abschluss einzubeziehen (§ 299Abs. 2 HGB).Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Verbundtochter nicht auf derGrundlage eines auf den Stichtag und Zeitraum des konsolidierten Abschlussesaufgestellten Zwischenabschlusses in den konsolidierten Abschluss einbezogen,so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, FinanzundErtragslage der Verbundtochter, die zwischen dem Abschlussstichtag derVerbundtochter und dem der Verbundmutter eingetreten sind, in der konsolidiertenVermögensrechnung und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigenoder im konsolidierten Anhang anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB).12.2.2. VollkonsolidierungBei der Zusammenfassung der Abschlüsse tritt im Bundes- bzw. Landesabschlussan die Stelle der Anteile der Kernverwaltung an den verbundenen Einheitennach § 300 Abs.1 HGB die Darstellung der einzelnen Vermögensgegenstände,Schulden, RAP und Sonderposten der verbundenen Einheiten. Fürden Gesamtabschluss gilt das Gleiche für die im Bundes- bzw. Landesabschlussnicht konsolidierten Anteile an verbundenen Einheiten.Beim Zusammenführen der einzelnen Einzelabschlüsse zum konsolidierten Abschlusssind die nachfolgenden Schritte analog Handelsrecht durchzuführen,um die bestehenden Verflechtungen zwischen den Verbundeinheiten im Sinneeiner realitätsnahen Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslagezu eliminieren.Seite 75 von 102

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