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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.7.2.3.3. Rückstellungen für SchadensersatzFür gesetzliche bzw. vertragliche Schadensersatzverpflichtungen sind Rückstellungenin Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme des zum Bilanzstichtagentstandenen Schadens zu bilden, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit unddie Inanspruchnahme wahrscheinlich sind.5.7.2.3.4. Rückstellungen für Gewährleistungen aufgrund rechtlicherVerpflichtungRückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrundrechtlicher Verpflichtungen sind anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme derGebietskörperschaft hinreichend konkretisiert ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamtmehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.Für eine größere Zahl von Bürgschaften, Garantien oder Gewährleistungen, isteine Pauschalrückstellung zu bilden, wenn objektiv die Gefahr der Inanspruchnahmeaus dem Gesamtbestand droht und aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheitmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahmegerechnet werden muss.5.7.2.3.5. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden GeschäftenSchwebende Geschäfte sind Verträge, die noch von keinem Vertragspartner erfülltworden sind. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäftenmüssen bilanziert werden, wenn bereits am Abschlussstichtag feststeht,dass sich Leistung und Gegenleistung zukünftig nicht mehr gleichwertiggegenüberstehen. Hierunter fallen insbesondere Beschaffungs- und Absatzgeschäftesowie Dauerschuldverhältnisse.Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist auchdann zu bilden, wenn sich aufgrund von Währungsschwankungen bei Geschäftenauf Fremdwährungsbasis zum Abschlussstichtag ein anderer (schlechterer)Kurs, als bei Vertragschluss vereinbart, ergibt.Finanzderivate (z. B. Zinsswaps), die zur Absicherung von Risiken (z. B. einesZinsrisikos) abgeschlossen werden, sind gemeinsam mit dem Grundgeschäft(z. B. Schuldscheindarlehen) als Bewertungseinheit zusammenzufassen, sodass eine Bildung einer Drohverlustrückstellung unterbleibt (§ 254 HGB).5.7.2.3.6. Rückstellungen für PersonalaufwandHier sind z. B. Rückstellungen für Altersteilzeit, Sabbatjahre, nicht genommenenUrlaub, Verpflichtungen aus Überstunden und Gleitzeitüberhängen auszuweisen.Seite 49 von 102

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