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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011Der Referenzzinssatz ergibt sich aus dem 7-jährigen Durchschnitt der Umlaufsrenditenfür börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über15 bis einschließlich 30 Jahren (Deutsche Bundesbank, Statistik, Zeitreihe WU3975). Der durchschnittliche Zinssatz errechnet sich aus den Monatsendständender vergangenen 7 Jahre. Der zum Jahresende 2009 erstmals ermittelteDurchschnittszinssatz lag bei 4,35 v. H..Mit dieser Regelung werden grundsätzlich die entsprechenden Vorgaben des§ 253 Abs. 2 HGB übernommen. Es wird jedoch nicht der für private Unternehmenanzuwendende Zinssatz der Rückstellungsabzinsungsverordnung verwendet,sondern die Umlaufsrendite für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 15-bis 30jähiger Restlaufzeit, die die spezifischen Refinanzierungskonditionen der<strong>staatliche</strong>n Haushalte besser widerspiegeln. Um die Darstellung der Vermögenslagedes jeweiligen <strong>staatliche</strong>n Haushalts nicht durch kurzfristige, rein finanzmarktbedingteSchwankungen der Zinsniveaus zu verzerren, soll der Diskontierungszinssatzvom Gremium erst angepasst werden, wenn sich dieMarktlage wesentlich verändert hat. Daher wird ein Anpassungskorridor von0,5 Prozentpunkten gesetzt. Mit dieser Regelung wird ein insgesamt den Gegebenheitender <strong>staatliche</strong>n Haushalte entsprechendes, transparentes und verlässlichesVerfahren zur Diskontierung der Rückstellungen für Pensions- undBeihilfeverpflichtungen geschaffen.5.7.2.2. SteuerrückstellungenFür Steuern und Abgaben, die bis zum Ende des Haushaltsjahres entstandensind, deren Höhe aber noch nicht exakt feststeht, sind Rückstellungen zu bilden.Die bilanzierende Einheit muss Steuerschuldner sein.5.7.2.3. Sonstige Rückstellungen5.7.2.3.1. Rückstellungen für ausstehende RechnungenSofern für Lieferungen und sonstige Leistungen im abgelaufenen Jahr bis zurErstellung der Vermögensrechnung noch keine Rechnungen eingegangen sind,müssen in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsbeträge Rückstellungen fürungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, soweit die Rechnungsbeträge beirechtzeitigem Eingang als Aufwand zu erfassen gewesen wären.5.7.2.3.2. Rückstellungen für ProzesskostenBei einem am Bilanzstichtag noch nicht entschiedenen Prozess besteht demGrunde nach für beide Parteien die Verpflichtung zur Übernahme der Prozesskosten,folglich ist eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Passivierungsfähigsind in diesem Falle jedoch nur die Kosten der laufenden Instanz.Seite 48 von 102

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