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staatliche Doppik

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Anlage 3jahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondertaufzuführen (§ 268 Abs. 2 Satz 2 HGB).b) Die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten ist anzugeben, wenn dies zurAufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlichist9. Forderungen und sonstige Vermögensgegenständea) Die Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind ineinem Forderungsspiegel aufzuführenb) die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zu einem anderenPosten ist anzugeben oder zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung einesklaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 265Abs. 3 Satz 1 HGB)c) Antizipative Aktiva sind zu erläutern, soweit die unter dem Posten „sonstigeVermögensgegenstände“ ausgewiesenen Beträge einen größerenUmfang haben (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB)10. Es ist gesondert anzugeben, wenn die Vermögensrechnung unter Berücksichtigungder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestelltwird (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB)11. Rückstellungen im Posten „sonstige Rückstellungen“ mit einem nicht unerheblichenUmfang sind gesondert anzugeben und zu erläutern. (§ 285 Nr.12 HGB)12. Verbindlichkeitena) der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrsowie einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist in einem Verbindlichkeitenspiegelaufzuführen (§ 285 Nr. 1a, Nr. 2 HGB)b) die Mitzugehörigkeit eines Schuldpostens zu einem anderen Posten istanzugeben oder zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung eines klarenund übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 265 Abs. 3Satz 1 HGB)c) zu jedem gesondert ausgewiesenen Verbindlichkeitsposten ist der Betragder Verbindlichkeiten anzugeben, die durch Pfandrechte oder ähnlicheRechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten(§ 285 Nr. 1 b, Nr. 2 HGB)d) antizipative Passiva sind zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträgeeinen größeren Umfang haben (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB)13. Haftungsverhältnissea) die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse sind gesondert unterAngabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugebenb) die unter a) genannten Verpflichtungen, die gegenüber verbundenenUnternehmen bestehen sind gesondert anzugebenSeite 90 von 102

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