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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.8.7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen undEinrichtungenBei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich in der Regel um Verbindlichkeitenaus Lieferungen und Leistungen und um sonstige Verbindlichkeiten.Zum Begriff „verbundene Unternehmen und Einrichtungen“ wird auf die Ausführungenzu Tz. 10.2. verwiesen.5.8.8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen und Einrichtungen,mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtBei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich in der Regel um Verbindlichkeitenaus Lieferungen und Leistungen und um sonstige Verbindlichkeiten.Zum Begriff „Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnisbesteht“ wird auf die Ausführungen zu Tz. 10.3. verwiesen.5.8.9. Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und FinanzausgleichsbeziehungenAls Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung sind folgende Verbindlichkeitenauszuweisen: Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, den Ländern, Kommunen oder Kirchen/Religionsgemeinschaftenaus Steuerforderungen, für die die Gebietskörperschaftzwar die Verwaltungshoheit, aber nicht die Ertragshoheit hat(z. B. Bundessteuern, Gemeinschaftsteuern, Landessteuer [Biersteuer]). Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber den Ländern aus Steuererstattungsverpflichtungen(der Länder), für die das Land zwar die Verwaltungshoheit,aber nicht die Ertragshoheit hat (z. B. Bundessteuern, Gemeinschaftsteuern). Verbindlichkeiten der Länder gegenüber dem Bund aus Steuererstattungsverpflichtungen(des Bundes), für die der Bund zwar die Verwaltungshoheit,aber nicht die Ertragshoheit hat (z. B. Biersteuer). Verbindlichkeiten gegenüber Land oder Kommunen aus der SteuerzerlegungUnter Verbindlichkeiten aus dem Finanzausgleich fallen folgende Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus dem Länderfinanzausgleich. Hierzu zählen auch Verbindlichkeitenaus Bundesergänzungszuweisungen. Verbindlichkeiten aus dem kommunalen Finanzausgleich. Verbindlichkeiten aus sonstigen Finanzausgleichen, die landesunterschiedlichausgestaltet sein können (bspw. in Hessen: Anteil Bund an Gewerbesteuerumlagevon Kommunen, die gesetzlich geregelt ist).Seite 53 von 102

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