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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011C. Standards <strong>staatliche</strong>r <strong>Doppik</strong>I. Der Einzelabschluss auf <strong>staatliche</strong>r EbeneDer Einzelabschluss auf <strong>staatliche</strong>r Ebene wird für die Kernverwaltung aufgestellt.Die Fristen zur Aufstellung nach § 264 HGB finden keine Anwendung, esgelten die gesetzlichen Fristen für kamerale Haushalte.Die Kernverwaltung umfasst alle Einrichtungen, die in dem Bundes-/ Landeshaushaltsplangetrennt nach Einnahmen und Ausgaben veranschlagt sind. Einrichtungen,die lediglich mit ihren Abführungen oder Zuweisungen im Haushaltsplanveranschlagt sind, gehören nicht zur Kernverwaltung. Einrichtungen,auf die die Gebietskörperschaft einen beherrschenden oder maßgeblichen Einflussausübt, werden im Einzelabschluss in dem Posten „Finanzanlagen“ ausgewiesen.Anstelle des Einzelabschlusses der Kernverwaltung kann durch Vollkonsolidierungmit den Jahresabschlüssen der rechtlich unselbständigen Vermögen einBundes-/Landesabschluss aufgestellt werden (vgl. Tz. 12.1.1.).Die verbindlichen Gliederungsvorgaben und Pflichtangaben für den Einzelabschlusssind den Anlagen 1 bis 5 zu entnehmen.1. RechtsgrundlagenDie Grundstrukturen der <strong>staatliche</strong>n doppelten Buchführung (<strong>staatliche</strong> <strong>Doppik</strong>)einschließlich der Inventur und der Bilanzierung regelt § 7a HGrG.1.1. Grundlegender RechtsrahmenDie <strong>staatliche</strong> <strong>Doppik</strong> folgt nach § 7a HGrG den Grundsätzen ordnungsmäßigerBuchführung und Bilanzierung (GoB) und den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchesfür Kapitalgesellschaften (Drittes Buch):Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute; dazu gehören insbesondereRegelungen zu Buchführung, Inventar, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss,Belegaufbewahrung und -vorlage)Zweiter Abschnitt - 1. Unterabschnitt: Jahresabschluss von Kapitalgesellschaftenund LageberichtZweiter Abschnitt - 2. Unterabschnitt: Konzernabschluss und Konzernlagebericht.Seite 13 von 102

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