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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.8.3. Verbindlichkeiten aus SteuernVerbindlichkeiten aus Steuern und ähnlichen Abgaben stellen Rückzahlungsverpflichtungender Gebietskörperschaften aus Steuerschuldverhältnissen(Ausnahme Steuervergütungen) gegenüber natürlichen und juristischen Personendar. Verbindlichkeiten aus Steuervergütungen (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage,Kindergeld, Altersvermögenszulage), werden unter dem PostenVerbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen (Tz. 5.8.4.)ausgewiesen. Ausführungen zum Realisationszeitpunkt sind der Tz. 5.2.2.1.„Forderungen aus Steuern“ zu entnehmen.Die Gebietskörperschaft, die die Verwaltungshoheit über die Steuern besitzt,weist die Verbindlichkeiten aus Steuern zum Bilanzstichtag in voller Höhe aus.In Höhe der Steuer-Anteile, die auf andere Gebietskörperschaften bzw. auf Kirchen/Religionsgemeinschaftenaufgrund deren Ertragshoheit entfallen, sindnicht die Verbindlichkeiten aus Steuern zu kürzen, sondern Forderungen ausder Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen auszuweisen.Steuerrückerstattungen an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, verbundeneOrganisationen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnisbesteht, werden als Verbindlichkeiten aus Steuern ausgewiesen.Steuerschulden der Gebietskörperschaft aus eigenen Steuerschuldverhältnissenwerden als sonstige Verbindlichkeiten (Tz. 5.8.10.) ausgewiesen.5.8.4. Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und ZuschüssenAusgewiesen werden Rückzahlungsverpflichtungen aus erhaltenen Zuwendungen,Verbindlichkeiten aus bewilligten, aber noch nicht ausgezahlten Zuwendungensowie Verbindlichkeiten aus Steuervergütungen (z. B. Investitionszulage,Eigenheimzulage, Kindergeld, Altersvermögenszulage), da sie wirtschaftlichbetrachtet Zuschüssen gleichkommen.5.8.5. Erhaltene Anzahlungen auf BestellungenErhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind Verbindlichkeiten aus laufendenVerpflichtungen. Auf die Bestellungen sind Anzahlungen geleistet worden, dieLeistungserbringung ist jedoch noch nicht erfolgt.5.8.6. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und LeistungenEs handelt sich in der Regel um Verbindlichkeiten, denen eine Lieferung oderLeistung zugrunde liegt und die nicht in den nachfolgenden Posten auszuweisensind.Seite 52 von 102

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