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staatliche Doppik

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Anlage 314. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Vermögensrechnungenthaltenen Geschäften sind anzugeben, soweit dies für die Beurteilungder Finanzanlage notwendig ist (§ 285 Nr. 3 HGB)15. sonstige finanzielle Verpflichtungena) der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nichtin der Vermögensrechnung erscheinen und auch nicht nach § 251 HGBanzugeben sind, ist anzugeben, sofern diese Angabe für die Beurteilungder Finanzlage von Bedeutung ist.b) Verpflichtungen der unter a) genannten Art, die gegenüber verbundenenUnternehmen bestehen, sind gesondert anzugeben (§ 285 Nr. 3a HGB)D. Erläuterungen zur Erfolgsrechnung16. Die außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen (§§ 277 Abs. 3Satz 1, 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB) sind aufzuführen, sofern sie nicht beiden Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesensind17. Die Aufgliederungen der Steuererträge ist nach Steuerarten vorzunehmen18. Den „kofinanzierten“ Aufwendungen aus Zuweisungen und Zuschüssen sinddie korrespondierenden Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüberzu stellen. Sie sind nach Herkunftsbereichen und Leistungen aufzuschlüsseln,sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneterBedeutung ist.19. Erträge aus Verwaltungstätigkeit, Umsatzerlöse sind nach Tätigkeitsbereichen(§ 285 Nr. 4 HGB) aufzugliedern20. Die in den Sonstigen Erträgen ausgewiesenen Erträge mit einem nicht unerheblichenUmfang sind gesondert anzugeben und zu erläutern21. Periodenfremde Aufwendungen und Erträge sind hinsichtlich ihres Betragesund ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilungder Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 Abs.4 Satz 3 HGB)22. Außerordentliches ErgebnisHinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art sind zu erläutern diea) außerordentlichen Erträge undb) außerordentlichen Aufwendungen,soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nichtvon untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB)23. Angaben zu Steuern vom Einkommen und Ertrag als SteuerschuldnerSeite 91 von 102

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